4.2. Kollektivvertrag

Der in allen Bundesländern jeweils bestehende Kollektivvertrag für Angestellte in Arztordinationen gilt regelmäßig nur für nichtärztliches Personal und ist auf die angestellten Ärzte nicht anzuwenden. An sich wäre es aus Sicht der ärztlichen Standesvertretung sicherlich anstrebenswert den notwendigen Interessensausgleich zwischen Ärzten als Dienstnehmern und solchen als Dienstgebern nicht den individuellen Dienstvertragsparteien alleine zu überlassen, sondern als Beitrag zur Streitbeilegung bzw. Vorbeugung derselben, ausgewogene und beide Interessenseiten berücksichtigende kollektive Regelungen vorzugeben. Da ein bundesweiter Kollektivvertrag derzeit nicht vorliegt, wurden dazu in einigen Bundesländern (Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Burgenland;  Stand Jänner  2021) eigene landesweit geltende Kollektivverträge für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten von der jeweiligen Kurie der angestellten Ärzte auf Dienstnehmerseite und der niedergelassenen Kurie auf Dienstgeberseite abgeschlossen. In allen anderen Bundesländern gelten „nur“ die einschlägigen Regelungen des AngG und der sonstigen arbeitsrechtlichen Begleitgesetze. Insbesonders enthalten die genannten Kollektivverträge eine eigene Gehaltstabelle, in Bundesländern ohne Kollektivvertrag obliegt das Gehalt ausschließlich der individuellen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Daneben enthalten die genannten Kollektivverträge auch Regelungen zur Arbeitszeit, zur Überstundenentlohnung, zur Nebenbeschäftigung etc..

 

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