VI. Nichtärztliche Gesundheitsberufe
Gemäß § 49 Abs 2 Ärztegesetz muss der Arzt zwar seinen Beruf persönlich und unmittelbar ausüben, er kann jedoch zur Mithilfe Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln. Als eine solche Hilfsperson ist etwa eine Sprechstundenhilfe zu sehen.