1. Ärztliche Tätigkeiten
Für viele gesetzlich geregelte Berufe, ob für die freien Berufe allgemein oder die Gesundheitsberufe im Besonderen, ist typisch, dass es gesetzliche Rahmenbedingungen für ihre Berufsausübung gibt. Für Ärzte ist ihr Berufsrecht im Wesentlichen im Ärztegesetz geregelt.
Ärztliche Tätigkeiten sind alle auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeiten, die unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, wie z.B. die Untersuchung auf das Vorliegen von Krankheiten, die Erstellung von Diagnosen, die Behandlung von Erkrankungen, die Vornahme operativer Eingriffe (auch wenn sie nicht zur Behandlung dienen), die Vorbeugung vor Erkrankungen, Geburtshilfe, medizinische Fortpflanzungshilfe, Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Obduktionen, Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen.
Arztvorbehalt bedeutet, dass ärztliche Tätigkeiten nur von Ärzten durchgeführt werden dürfen. Wird gegen den Arztvorbehalt verstoßen, kommen folgende Konsequenzen in Frage:
► Strafgerichtliche Verfolgung wegen Kurpfuscherei
► Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen das Ärztegesetz
► Unterlassungsklage vor einem Zivilgericht gegen den Kurpfuscher (klagen können sowohl einzelne Ärzte als auch die Ärztekammer)
Im Unterschied zu Deutschland sind Heilpraktiker in Österreich verboten. Ihre Tätigkeit verstößt gegen den Arztvorbehalt und kann daher als Kurpfuscherei verfolgt werden. Auch die Ausbildung zum Heilpraktiker in Österreich ist untersagt.