1. Grundlagen zum Krankenanstaltenrecht
Gemäß Bundesverfassung ist zwar grundsätzlich das Gesundheitswesen sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung Bundessache, im Bereich der Heil- und Pflegeanstalten gilt dieses Prinzip allerdings nur für die sanitäre Aufsicht. Für den Bereich der Heil- und Pflegeanstalten obliegt die Grundsatzgesetzgebung dem Bund, die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung sind jedoch Landessache. Dies ist auch der Grund dafür, warum es im Bereich des Krankenanstaltenrechts ein Bundesgrundsatzgesetz – nämlich das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) – und pro Bundesland ein eigenes Landesausführungsgesetz gibt. Da es sich im Folgenden um eine allgemeine und bundesweite Darstellung des Krankenanstaltenrechts handeln soll, wird ausschließlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten eingegangen und werden somit die Spezifika der einzelnen Krankenanstaltengesetze der Bundesländer außer Acht gelassen.
Jedes Bundesland ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan für anstaltsbedürftige Personen eine entsprechende Krankenanstaltspflege entweder durch die Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten im eigenen Bundesland oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei ist der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Weiters sieht das KAKuG vor, dass durch Landesgesetzgebung die ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse sicherzustellen ist und besteht die Möglichkeit zu dieser Sicherstellung die Enteignung von Grundstücken und anderer dinglicher Rechte vorzusehen.
Dabei handelt es sich um eine Verordnung der jeweiligen Landesregierung, die ausgehend vom Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) unter anderem die Standorte der Fondskrankenanstalten, die maximale Gesamtbettenanzahl je Standort, die medizinischen Fachbereiche je Standort, die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort und die Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort festlegt. Durch die Bezugnahme auf den ÖSG soll österreichweit eine möglichst einheitliche Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung gewährleistet sein.
Unter Krankenanstalten sind Einrichtungen zu verstehen, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes mittels Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, zur Entbindung, für Maßnahmen zur medizinischen Fortpflanzungshilfe oder zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt sind. Darüber hinaus sind auch jene Einrichtungen als Krankenanstalten anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken eingerichtet sind. Keine Krankenanstalten im krankenanstaltenrechtlichen Sinn sind hingegen Krankenabteilungen von Justizanstalten, arbeitsmedizinische Zentren oder Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher.
Das Öffentlichkeitsrecht kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen seitens der Landesregierung an allgemeine Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten und Pflegeanstalten für chronisch Kranke verliehen werden, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Neben der Voraussetzung der Gewährleistung eines gesicherten Bestandes und des zweckmäßigen Betriebes ist für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts wesentliche Voraussetzung, dass die jeweilige Krankenanstalt gemeinnützig ist. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn ihr Betrieb nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, jeder Anstaltsbedürftige aufgenommen wird, die Patienten in der Krankenanstalt so lange betreut werden, als ihr Gesundheits- bzw. Krankheitszustand dies erfordert und die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenanzahl nicht überschreitet. Bei Erweiterung einer Krankenanstalt durch Errichtung einer neuen Abteilung oder sonstiger bettenführender Organisationseinheiten bzw. bei sonstigen erheblichen Veränderungen im Betrieb einer Krankenanstalt sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu prüfen.