1. Allgemeines zum Behandlungsvertrag
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Nach herrschender Auffassung greift man daher typologisch auf vergleichbare Vertragsformen (z.B. freier Dienstvertrag) zurück. In der Regel erfolgt der Abschluss des Behandlungsvertrages weder ausdrücklich noch schriftlich, sondern durch konkludente Handlungen, die keinen Zweifel daran lassen, dass Patient und Arzt einen Behandlungsvertrag eingehen wollen (z.B. Patient begibt sich zum Arzt, um Beschwerden abklären zu lassen). Bei bewusstlosen Patienten geht man von einer mutmaßlichen Zustimmung zur Behandlung aus.
Grundsätzlich kann sich der Patient aussuchen, mit welchem Arzt er einen Behandlungsvertrag abschließen will („freie Arztwahl“). Auch der Arzt kann sich in der Regel überlegen, ob er einen Patienten in seine Betreuung übernehmen möchte oder nicht. Davon gibt es aber Ausnahmen, die den Arzt zur Kontrahierung mit dem Patienten zwingen:
- Leistung von Erster Hilfe im Notfall
- Aufnahme unabweisbarer Patienten in öffentlichen Krankenanstalten
- Kassenärzte sind grundsätzlich zur Übernahme der Behandlung von Patienten der betreffenden Krankenversicherung verpflichtet, eine Ablehnung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich
Dieser kann im Einvernehmen beendet werden, durch Tod einer Vertragspartei, bei Erfüllung bzw. Zweckerreichung („Patient ist gesund“) oder durch einseitige Vertragsauflösung. Löst der Arzt den Behandlungsvertrag auf, hat er dies dem Patienten rechtzeitig anzuzeigen.
Bei niedergelassenen Ärzten schließt der Arzt selbst den Behandlungsvertrag ab. Bei ärztlichen Gruppenpraxen beziehungsweise auch bei Primärversorgungseinheiten kommt der Behandlungsvertrag regelmäßig mit der Gesellschaft – und nicht dem einzelnen Arzt – zustande. Bei Behandlung in einer Krankenanstalt – auch bei selbständigen Ambulatorien – schließen der Rechtsträger der Krankenanstalt und der Patient den Behandlungsvertrag ab. Besondere Regelungen gelten für Belegspitäler.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres und der damit einhergehenden Volljährigkeit – Entscheidungsfähigkeit vorausgesetzt – schließt der Patient den Behandlungsvertrag im eigenen Namen ab. Ärzte, die in einer Ordination als angestellte Ärzte tätig werden, gelten als Erfüllungsgehilfen des Ordinationsstätteninhabers und wird der Behandlungsvertrag in solchen Fällen mit dem jeweiligen Ordinationsstätteninhaber abgeschlossen.
Ist der Patient aufgrund mangelnder Entscheidungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage bzw. bei Kindern und Jugendlichen, greifen Sonderregelungen (siehe Abschnitt II).
Der Arzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag regelmäßig nicht den Erfolg der Behandlung, sondern eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Erfolgsverbindlichkeit kann nur dann vorliegen, wenn der Schwerpunkt der konkreten Behandlung nicht im ärztlichen Können, sondern im Bereich des Handwerks (z.B. Anpassen einer Prothese) oder der technischen Möglichkeiten (z.B. Auswertung eines Laborparameters) liegt. Darüber hinaus ist der Arzt zur Aufklärung, Dokumentation und Verschwiegenheit verpflichtet.