6. AIDS-Gesetz
Das AIDS-Gesetz 1993 und die Verordnung über den Infektionsnachweis und die Indikatorerkrankungen für AIDS normieren, dass ein erworbenes Immundefektsyndrom(AIDS/Acquired Immuno Deficiency Syndrome) dann vorliegt, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft ein entsprechender Labornachweis für eine Infektion mit HIV und bei Fehlen von anderen Ursachen für einen Immundefekt zumindest eine Indikatorerkrankung, die mit einer nach Anlage A der Verordnung genannten Methode definitiv oder mit einer in Anlage B angeführten Methode verdachtsweise diagnostiziert wird.
Indikatorerkrankungen sind
► bei Erwachsenen und Kindern
Candidiasis von Trachea, Bronchien oder Lungen; Candidiasis des Ösophagus; Invasives Zervixkarzinom; Disseminierte Kokzidioidomykose (an anderer Lokalisation oder zusätzlich zu Lungen-, zervikalen oder Hiluslymphknoten); Extrapulmonale Kryptokokkose; Chronische intestinale Kryptosporidiose, länger als ein Monat persistierend; Zytomegalievirus-Erkrankung bei einem Patienten, der älter als ein Monat ist; Zytomegalievirus-Retinitis; HIV-Enzephalopathie („HIV-Demenz“, „AIDS-Demenz“, „subakute Enzephalitis als Folge von HIV“); Herpes simplex Virusinfektion als Ursache für ein mukokutanes Ulkus, das länger als ein Monat persistiert oder Pneumonie oder Ösophagitis unbestimmter Dauer bei einem Patienten, der älter als ein Monat ist; Disseminierte Histoplasmose (andere Lokalisation oder zusätzlich zu Lungen-, zervikalen oder Hiluslymphknoten); Chronische intestinale Isosporiasis, länger als ein Monat persistierend; Kaposi-Sarkom; Lymphom: Burkitt-Lymphom (oder gleichbedeutende Bezeichnung); Lymphom - immunoblastischer Typ; Lymphom des Gehirns (primär in jedem Alter); Jede disseminierte, durch andere Mykobakterien als Mycobakterium tuberculosis verursachte mykobakterielle Erkrankung; Extrapulmonale Tuberkulose an zumindest einer anderen Lokalisation, ohne Rücksichtnahme auf gleichzeitige pulmonale Beteiligung; Lungentuberkulose; Pneumozystis carinii Pneumonie; Rezidivierende bakterielle Pneumonien; Progressive multifokale Leukenzephalopathie; Rezidivierende Salmonellenseptikämie (nontyphoid); Toxoplasmose des Gehirns; HIV-Auszehrungssyndrom („HIV-Kachexie, „slim disease“).
► nur bei Kindern unter 13 Jahren
Lymphoide interstitielle Pneumonie und/oder pulmonale lymphoide Hyperplasie (LIP/PLH Komplex); Multiple oder wiederkehrende, innerhalb einer Periode von zwei Jahren liegende bakterielle Infektionen, in Kombination von mindestens zwei:
Septikämie, Pneumonie, Meningitis, Knochen- oder Gelenksinfektion oder Abszess eines inneren Organs oder einer Körperhöhle (ausgeschlossen Otitis media oder oberflächlicher Haut- oder Pilzabszess) verursacht durch Haemophilus, Streptokokkus (inklusive Pneumokokkus) oder andere pyogene Bakterien.
Neben den in den Anlagen A und B festgelegten Diagnosemethoden enthält die Anlage C der Verordnung die genaue Definition der HIV - Enzephalopathie (HIV-Demenz, AIDS-Demenz, subakute Enzephalitis als Folge von HIV).
Meldepflichtig sind nur eine manifeste Erkrankung an AIDS und jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine AIDS-Erkrankung bestanden hat. Ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall vorliegt. Die bloße HIV-Infektion unterliegt keiner Meldepflicht.
Die Meldepflicht trifft jeden freiberuflich tätigen Arzt, den Totenbeschauer oder den Prosektor und in Krankenanstalten den Ärztlichen Leiter.
Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Gesundheitsministerium zu erstatten. Die Meldung hat die Initialen, das sind Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen und – ausgenommen bei Todesfällen – die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.
Eine intensive Diskussion im Zuge der Novellierung des AIDS-Gesetzes hat 2001 die Einführung einer Verordnungsermächtigung für die Erlassung näherer Bestimmungen über die Präzisierung der relevanten anamnestischen und klinischen Daten, den Umfang und die Form der Meldungen sowie der verwendeten Vordrucke ausgelöst. Im Zusammenhang damit wurde durch die einfachere Identifizierung der Erkrankten eine Stigmatisierung befürchtet. Der Gesundheitsminister hat bis dato von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
Die Verletzung der Meldepflicht, dh die nicht oder nicht rechtzeitige Erstattung der Meldung, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
Wird von einem Arzt anlässlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so besteht die Verpflichtung, das der betroffenen Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen. Weiters ist der Patient über die Arten der Infektionsmöglichkeiten und über Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.
Sexualdienstleistende Personen haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus besteht die Pflicht, sich periodisch wiederkehrend, jedoch mindestens im Abstand von drei Monaten einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
Das AIDS-Gesetz 1993 normiert ein Prostitutionsverbot für Personen, bei denen eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde oder wenn das Untersuchungsergebnis nicht eindeutig negativ ist.
Ein Verstoß gegen die Untersuchungspflicht oder das Verbot der Prostitution bei nachgewiesener HIV-Infektion oder nicht eindeutig negativem Untersuchungsergebnis auf HIV stellt, sofern nicht ein in die Zuständigkeit der Gerichte fallender strafbarer Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis € 7.260,00 zu bestrafen.