5. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
Zum einen besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Haftungsansprüchen, zum anderen gibt es außergerichtliche Möglichkeiten der Streitbeilegung.
Wenn ein Patient Klage bei Gericht einbringt, finden die Allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB Anwendung. Es ergeben sich daneben aber noch für den Arzthaftungsprozess einige spezielle Probleme, wie etwa die Beweislastproblematik. Grundsätzlich gilt die Regel, dass jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigeren Normen selber beweisen muss. Folglich muss der klagende Patient sämtliche rechtserzeugenden, der beklagte Arzt hingegen alle anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden oder anspruchshemmenden Tatsachen beweisen.
In der Regel bringt der Patient eine so genannte Leistungsklage ein, die auf Leistung des Ersatzes lautet, allenfalls auch auf die Feststellung des entstandenen Schadens und Haftung für künftige Schäden.
Die im Zivilprozess unterliegende Partei hat ihrem Gegner sämtliche durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen. Bei Vorliegen eines Mitverschuldens oder bei Abschluss eines Vergleiches wird auch eine Regelung über die Aufteilung der Verfahrenskosten getroffen. Vor einem Arzthaftungsprozess ist daher in jedem Fall auch das Prozesskostenrisiko zu beachten. Jedoch wird dieses Risiko des Arztes in der Regel von seiner Haftpflichtversicherung mitgetragen.
Für freiberuflich tätige Ärzte besteht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Der Abschluss der Versicherung muss der Ärztekammer nachgewiesen werden. Diese gesetzliche Haftpflichtversicherung sieht eine Mindestversicherungssumme von 2 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall vor, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde. Bei Gruppenpraxen in Rechtsform einer GmbH darf die Höchsthaftungsgrenze pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme (derzeit 10 Millionen Euro), bei sonstiger freiberuflicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme (dzt. 6 Millionen Euro) nicht unterschreiten.
Zwischen Ärztekammer und Versicherungsverband wurde eine Rahmenvereinbarung mit Mindestversicherungsbedingungen für die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Mitversichert sind etwa Vertretungen z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung, weiters Lehrpraxen, jegliches ärztliche oder nichtärztliche Personal sowie Famulanten, ebenso ist eine Hausapotheke mitversichert. Es besteht auch eine umfassende Nachdeckung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit.
Weiters besteht Versicherungsschutz für schulärztliche, amtsärztliche, gemeindeärztliche, distrikts-, kreis- oder sprengelärztliche Tätigkeiten sowie für gutachterliche Tätigkeiten (Atteste, Zeugnisse). Ausgenommen ist aber die Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger, für diese besteht ohnedies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung einer speziellen Haftpflichtversicherung. Weiters mitversichert sind ärztliche Tätigkeiten bei organisierten Rettungseinsätzen sowie in Vereinen und bei weltweiten Erste Hilfe Leistungen.
Nach dem ABGB verjähren Schadenersatzansprüche grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Die Verjährung beginnt dann zu laufen, wenn der geschädigte Patient objektiv erkennen kann, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.
Oftmals vermag ein medizinischer Laie die Ursache und das Ausmaß des Schadens, ohne Beiziehung eines Sachverständigen, noch nicht zu erkennen, dann beginnt nach der Rechtssprechung des OGH die Verjährungsfrist z.B. erst ab Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zu laufen.
Wenn sich der Patient an die Patientenvertretung oder an eine Patientenschiedsstelle wendet, wird für die Dauer dieses Verfahrens die Verjährung gehemmt, d. h. seine Ansprüche können während der Dauer dieses Verfahrens nicht verjähren.
Zuerst muss die Haftpflichtversicherung verständigt werden. Wenn ein Forderungsschreiben eines Rechtsanwaltes vorliegt, sollte dieses gleich mitgeschickt werden. Die Haftpflichtversicherung verlangt vom Arzt eine Stellungnahme zur Forderung bzw. zum vorgeworfenen Behandlungsfehler.
Wenn der Arzt eine Klage des Patienten bzw. sein Rechtsanwaltes zugestellt bekommt, muss ebenfalls sofort die Haftpflichtversicherung verständigt werden. Diese stellt dann einen Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren zur Verfügung.
Der Arzt darf dem Patienten gegenüber zwar kein Schuldanerkenntnis abgeben. Jedoch darf der Patient an die Haftpflichtversicherung verwiesen werden bzw. darf ihm gesagt werden, dass seine Forderungen an die Haftpflichtversicherung weitergeleitet werden. Sinnvollerweise soll der Patient auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Überprüfung seines Beschwerdevorbringens durch die unabhängige Schiedsstelle hingewiesen werden.