6.1. Transparentes Wartelistenregime
Das KAKuG sieht für Träger einer öffentlichen oder gemeinnützige Krankenanstalt, jedenfalls für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie die notwendige Installierung transparenter Wartelisten in anonymisierter Form für elektive Operationen und Fälle invasiver Diagnostik vor, sofern die Wartezeit für derartige Eingriffe vier Wochen überschreitet. Dabei müssen jene Patienten, die sich bereits auf der Warteliste befinden, die Möglichkeit haben, sich noch über die verbleibende Wartezeit informieren zu können; dabei ist tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Die nähere Umsetzung sowohl rechtlicher als auch faktischer Natur obliegt dabei den jeweiligen Landesgesetzgebern.
6.2. Aufnahme und Entlassung
Formell können Patienten nur über die Anstaltsleitung aufgrund einer vorangegangenen Untersuchung durch einen Arzt der jeweiligen Krankenanstalt aufgenommen werden. Die Patientenaufnahme ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen beschränkt, die sich einem operativen Eingriff unterziehen. Unter anstaltsbedürftigen Personen sind Patienten zu verstehen, deren geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, die zum Zweck einer Befundung oder Begutachtung in die Krankenanstalt eingewiesen werden sowie gesunde Personen, die sich der klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder Medizinproduktes unterziehen und Personen, die sich zu Zwecken der Fortpflanzungsmedizin in eine Krankenanstalt begeben. Darüber hinaus besteht für Krankenanstalten die Verpflichtung, unabweisbare Kranke, worunter Personen zu verstehen sind, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltspflege erfordern sowie jedenfalls Frauen, die unmittelbar vor einer Entbindung stehen, in Anstaltspflege aufzunehmen. Für den Fall, dass eine unabweisbar kranke Person aufgrund von Platzmangel nicht in der allgemeinen Gebührenklasse aufgenommen werden kann, muss diese in die Sonderklasse aufgenommen werden, ohne dass hierfür Mehrkosten verrechnet werden dürfen. Eine Verlegung in ein freies Bett der allgemeinen Gebührenklasse ist erst dann zulässig, wenn der Gesundheitszustand des Patienten dies zulässt. Eine gewisse Ausnahme vom Prinzip, dass nur anstaltsbedürftige Personen aufzunehmen sind, besteht allerdings für Mütter mit Kleinkindern (Säuglingen). Kann nämlich die anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling bzw. der anstaltsbedürftige Säugling nur gemeinsam mit seiner Mutter aufgenommen werden, so sind beide in Anstaltspflege zu übernehmen. Durch Landesgesetzgebung ist unter Berücksichtigung der gegebenen räumlichen Verhältnisse die Zulässigkeit der Aufnahme sonstiger nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen vorzusehen.
Patienten, die entweder der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen oder bei denen eine Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und diese sichergestellt ist, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Entlassungsfähigkeit von ärztlicher Seite durch entsprechende Untersuchungen festgestellt worden ist. Bei der Entlassung eines Patienten aus der Anstaltspflege ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich auch ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine etwaige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische oder pflegerische Betreuung notwendigen Angaben und Empfehlungen zu enthalten hat. Je nach Entscheidung des Patienten ist der Entlassungsbrief diesem selbst oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt zu übermitteln. Bei Bedarf ist der Entlassungsbrief den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes oder einer betreuenden Einrichtung zu übermitteln. Der Träger der Sozialhilfe ist bei mangelnder Selbstüberlassung des Patienten vor Entlassung rechtzeitig zu verständigen.
Wünschen der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter entgegen dem ärztlichen Rat eine vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt über die damit verbundenen gesundheitlichen Folgen aufzuklären und über dieses Gespräch eine entsprechende Niederschrift anzufertigen. Ausgeschlossen ist eine vorzeitige Entlassung aus der Krankenanstaltspflege in jenen Fällen, in denen der Patient von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.
6.3. Krankengeschichte
Die Krankenanstalten sind verpflichtet, für jeden Patienten eine entsprechende Krankengeschichte anzulegen, aus der die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Patienten zum Aufnahmezeitpunkt (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen, die erbrachten ärztlichen Leistungen einschließlich der Medikation, die Aufklärung des Patienten und sonstige angeordnete bzw. erbrachte Leistungen (z.B. psychologische bzw. psychotherapeutische Maßnahmen, Leistungen der medizinisch-technischen Dienste) hervorgehen. Für den Fall, dass bei einem Patienten eine Obduktion durchgeführt wurde, ist auch dieser Umstand in Form einer Niederschrift in die Krankengeschichte mit aufzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist für Krankengeschichten liegt grundsätzlich bei 30 Jahren, Ausnahmen (Verkürzungen) davon kann es auf landesgesetzlicher Ebene einerseits für Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten geben, deren Beweiskraft von technischer Seite her nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist und andererseits für Aufzeichnungen ambulanter Behandlungen. In diesen Fällen muss die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre betragen.
Neben anderen, in aller Regel berufsrechtlichen Bestimmungen, die die Verschwiegenheitspflicht regeln (z.B. § 54 Ärztegesetz) besteht auch nach KAKuG für die in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen die Verschwiegenheitspflicht über alle den Gesundheitszustand betreffenden sowie über die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen im Rahmen der Berufsausübung bekanntgewordenen Umstände der Patienten; bei Organtransplantationen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers. Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Ahnung bei Zuwiderhandlung gegen die Verschwiegenheitspflicht zu erlassen.