2. Arten, Typen und Organisationsformen

Es gibt grundsätzlich folgende Arten von Krankenanstalten:
►    Allgemeine Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung
►    Sonderkrankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (z.B. Anstalten für Lungenkrankheiten) oder von Personen bestimmter Altersstufen (z.B. Kinderkrankenhaus) oder für bestimmte Zwecke
►    Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen
►    Sanatorien (Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen)
►    Selbständige Ambulatorien für die Untersuchung oder Behandlung von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, obgleich in einem selbständigen Ambulatorium auch Betten in einer Zahl vorhanden sein dürfen, die für eine kurzfristige Unterbringung notwendig sind,
►    militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres stehen.

 

Es gibt folgende Typen von Krankenanstalten:
►    Standardkrankenanstalten: Diese müssen zumindest über zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin, verfügen. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne des ÖSG gewährleistet sein. Ferner müssen in einer Standardkrankenanstalt Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein, die von Fachärzten des jeweiligen Sonderfaches zu betreuen sind. Abhängig vom Anstaltszweck und dem jeweiligen Leistungsangebot an weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung zumindest durch Fachärzte in Form von Konsiliarärzten sicher gestellt sein.
►    Schwerpunktkrankenanstalten: Diese müssen zumindest über Abteilungen in den Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Urologie verfügen. Darüber hinaus müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein, die von Fachärzten des jeweiligen Sonderfaches zu betreuen sind. Abhängig vom jeweiligen Bedarf hat die Behandlung im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entweder durch eine eigene Einrichtung oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Weiters muss in den auf den Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen in einer Schwerpunktkrankenanstalt eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut und ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik vorhanden sein.
►    Zentralkrankenanstalten: Diese müssen grundsätzlich mit allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen ausgestattet sein. Als Zentralkrankenanstalten sind allerdings auch jene Krankenanstalten einzustufen, die ganz oder zumindest teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen.

 

Es gibt folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen:
►    Abteilungen: Darunter sind bettenführende Einrichtungen zu verstehen, die zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung im Einzugsbereich die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung von anstaltsbedürftigen Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
►    Departments: Darunter sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot zu verstehen, die uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte der jeweiligen Fachrichtung  oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb einer Krankenanstalt betrieben werden. Departments können für die Bereiche Remobilisation und Nachsorge sowie Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten, für Psychosomatik bzw. Kinder- und Jugendpsychosomatik mindestens 12 Betten eingerichtet und betrieben werden.
►    Fachschwerpunkte: Darunter werden bettenführende Einrichtungen verstanden mit acht bis maximal vierzehn Betten, die an eine Fachabteilung einer anderen Krankenanstalt angebunden sind und deren Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutversorgung während der Öffnungszeit auf elektive Eingriffe beschränkt ist. Fachschwerpunkten sind eingeschränkte Betriebszeiten gestattet, sofern außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft eingerichtet ist. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte des einschlägigen Sonderfachs sowie über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Fachschwerpunkte können entweder eigenständig geführt werden und in Anbindung an eine Fachabteilung einer anderen Krankenanstalt hinsichtlich Qualifikationssicherung, Komplikationsmanagment, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung der in den Fachschwerpunkten tätigen Ärzte beitragen, indem diese Ärzte beispielsweise einer Rotation zwischen dem Fachschwerpunkt und der Fachabteilung unterliegen oder indem eine Einbindung der in den Fachschwerpunkten tätigen Ärzte in die Fachabteilung im Rahmen von gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen sowie Abteilungs- und Fallbesprechungen erfolgt (Partnerabteilung) oder nicht eigenständig als Satellit eingerichtet werden. Die ärztliche Versorgung von Satelliten eingerichteten Fachschwerpunkten sowie dislozierten Wochen- und Tageskliniken hat durch eine Abteilung derselben Fachrichtung, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist, zu erfolgen oder in standortübergreifenden Abteilungen (Mutterabteilung).
►    Dislozierte Wochenkliniken: Darunter sind bettenführende Einrichtungen zu verstehen, die zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer dienen, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Weiters sind sie nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten zulässig. Die Betriebszeiten sind auf Wochenbetrieb und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Außerhalb der Öffnungszeiten, aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderlichen Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
►    Dislozierte Tageskliniken: Darunter werden bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollständige bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches verstanden, die ein auf den tagesklinischen Aufenthalt elektives Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG vorsehen und fixe eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Analog zu den dislozierten Wochenkliniken können auch dislozierte Tageskliniken in Schwerpunkt- und Standardkrankenanstalten der Basisversorgung eingerichtet werden. Werden dislozierte Tageskliniken eigenständig geführt, gilt wie bei den Fachschwerpunkten, dass die fachliche Anbindung (z.B. Rotationen, Einbindung in Fortbildungsmaßnahmen und gemeinsame Besprechungen) den Qualifikationserhalt der in der Tagesklinik tätigen Ärzte sicherstellen soll. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderlichen Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.

 

Die KAKuG Novelle 2018 hat die Elemente der Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten mit denen der Ambulanten Erstversorgungseinheit kombiniert. Diese ist jedenfalls in Standardkrankenanstalten vorgesehen. Im ÖSG 2017 werden die Aufgaben wie folgt zusammengefasst: Erstversorgung von Akutfällen in Akutkrankenanstalten (ZAE): Erstversorgung von Patienten ohne Termin mit akuter Symptomatik; Einschätzung der Dringlichkeit nach standardisierter Methodik; entsprechender Begutachtung und ggf. Behandlung und/oder Weiterleitung im niedergelassenen Bereich, im Bedarfsfall Beobachtung bis zu 24 Stunden. Im KAKuG wird sie als Akut-Ambulanz zur Erstversorgung von Akut- und Notfallpatienten einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang der allgemeinmedizinischen Versorgung beschränkt ist definiert. Die Betriebszeit ist zeitlich tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist. Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation direkt angeschlossen werden.

 

In Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten können für bestimmte Fachbereiche (Herzchirurgie, Onkologische Versorgung, Transplantationschirurgie, etc.) zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen so genannte Referenzzentren eingerichtet werden. Es handelt sich dabei um keine selbständige Organisationsformen, für welche krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen notwendig wären. Die Festlegung von Referenzzentren soll in erster Linie der Qualifizierung und Charakterisierung bestehender Strukturen dienen, wobei mögliche Referenzzentren in Abstimmung mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) im jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan ausgewiesen werden sollen.

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