3.2. Mutterschaft
Die gesetzliche Krankenversicherung kommt zum einen in Form von Sachleistungen für mit der Schwangerschaft und der Geburt zusammenhängende ärztliche Leistungen und Leistungen nichtärztlichen Personals auf und deckt darüber hinaus die Kosten für Heilmittel und Heilbehelfe. Zum anderen erhält die Versicherte mit Beginn der achten Woche vor dem errechneten Geburtstermin bzw. im Falle einer Frühgeburt mit dem Zeitpunkt der Geburt Wochengeld.
Medizin nachgewiesen wird, dass bei Fortdauer der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet wäre und sie daher vorzeitigem Mutterschutz unterliegt. Dies kann im ärztlichen Tätigkeitsbereich insbesondere bei den im Mutterschutzgesetz aufgezählten Fällen vorkommen. Danach dürfen angestellte werdende Mütter Arbeiten, bei denen sie Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann (hierunter sind z.B: unter anderem Röntgenstrahlen zu verstehen), nicht ausüben und unterliegen daher einem individuellen Beschäftigungsverbot. Der Anspruch der Versicherten erlischt grundsätzlich 8 Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bzw. Kaiserschnittgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Die Höhe des Wochengeldes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen vor Bezugsbeginn.
Neben den aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Leistungen haben Ärztinnen in Oberösterreich, die Beiträge zum Fonds der Krankenunterstützung der Wohlfahrtskasse entrichten, während des Mutterschutzes gegenüber dem Wohlfahrtsfonds Anspruch auf Auszahlung eines Krankengeldes. Dies gilt auch bei niedergelassenen Ärztinnen, sofern sie die Mutterschutzfristen beanspruchen und während dieser Zeit keinerlei ärztliche Tätigkeit ausüben.