3. Formen der Berufsausübung

Da Ärztegesetz unterscheidet folgende Formen der Berufsausübung
►    niedergelassener Arzt
►    angestellter Arzt
►    Wohnsitzarzt.

 

Niedergelassene Ärzte üben ihre Tätigkeit im Rahmen einer eigenen Ordination aus oder im Rahmen der Ordination einer Gruppenpraxis, der sie angehören.

 

Jeder Arzt darf in Österreich zwei Ordinationen eröffnen. Ist er Gesellschafter einer Gruppenpraxis, konsumiert er mit der Ordination der Gruppenpraxis eine Ordination, darf also eine weitere betreiben. Betreibt die Gruppenpraxis mehrere Standorte, darf der beteiligte Arzt an sämtlichen Standorten seinen Beruf ausüben, aber keine weitere Ordination mehr begründen.

 

Die Ordination muss den hygienischen Anforderungen entsprechen, widrigenfalls sie von der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft) geschlossen werden kann;
die Ordination muss den Qualitätsstandards entsprechen, die durch die Qualitätssicherungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer vorgeschrieben sind;
an der Ordination muss ein Ordinationsschild angebracht sein.

 

Auf dem Ordinationsschild müssen jedenfalls der Name des Arztes und die Berufsbezeichnung (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für …), sowie die Ordinationszeiten (oder der Hinweis „ nach Vereinbarung“ aufscheinen.
Darüber hinaus können angeführt werden
►    amtlich verliehene oder in Gesetzen vorgesehene Titel (z.B. Medizinalrat, Universitätsprofessor);
►    auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze (z.B. Primararzt am Krankenhaus .., Kurarzt, Notarzt);
►    von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Fortbildungsnachweise (Diplome, Zertifikate, Spezialisierungen);
►    sonstige in- und ausländische Titel und Würden;
►    Telefonnummer, Hinweise, wie der Arzt außerhalb der Sprechstunden erreichbar ist; sowie     Hinweise auf elektronische Kommunikationseinrichtungen (Fax, E-Mail, Homepage, etc.);
►    Krankenversicherungsträger, für die der Arzt als Vertragsarzt tätig ist / Hinweis auf die Tätigkeit als Wahlarzt (z.B. „Wahlarzt für alle Kassen“);
►    Hinweis auf die Hausapotheke;
►    Hinweis auf eine Lehrpraxis;
►    Hinweis auf Vorsorgeuntersuchungen, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;
►    Hinweis auf Sachverständigentätigkeiten;
►    Hinweis auf besondere ärztliche Leistungen, die nicht typisch für das Fachgebiet sind (z.B. Hinweis auf bestimmte komplementärmedizinische Methoden).

 

Der Arzt darf Hinweisschilder verwenden, die nicht an der Ordination angebracht sind, sondern zur Ordination hinweisen, wenn nur Name, Berufsbezeichnung und die Adresse der Ordinationsstätte darauf angeführt sind.

 

Angestellte Ärzte sind solche, die ihre Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis ausüben (im Regelfall in einem Anstellungsverhältnis zu einer Krankenanstalt).

 

Als Primarärzte dürfen sich Fachärzte bezeichnen, die
►    entweder in Krankenanstalten dauernd mit der Leitung einer mindestens 15 Betten umfassenden Krankenabteilung betraut sind und denen mindestens ein Arzt (es genügt ein Turnusarzt) unterstellt ist oder
►    die mit der dauernden Leitung eines Instituts in einer Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut sind und denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind (hier zählen also Turnusärzte nicht mit).

 

Es gibt ärztliche Tätigkeiten, die nicht in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden und für die auch keine eigene Ordinationsstätte notwendig ist, wie etwa Ordinationsvertretungen, werkvertragliche Tätigkeiten als Arbeitsmediziner, Notarzt, Schularzt. Diese Ärzte können sich als Wohnsitzärzte in die Ärzteliste eintragen lassen. Sie heißen deshalb Wohnsitzärzte, weil ihr Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die Zuordnung zu einer bestimmten Landesärztekammer herangezogen wird (nicht etwa deshalb, weil sie ihre Tätigkeit an ihrem Wohnsitz ausüben).

 

Amts-, Polizei- und Militärärzte sind vom Ärztegesetz ausgenommen. Sie werden daher auch nicht in die Ärzteliste eingetragen und sind auch keine Ärztekammermitglieder.

 

Niedergelassene Ärzte können zusammenarbeiten in Form von
►    Ordinationsgemeinschaften
►    Apparategemeinschaften
►    Gruppenpraxen.

 

Mehrere niedergelassene Ärzte können gemeinsam eine Ordination betreiben (Ordinationsgemeinschaft). Sie können aber auch gemeinsam medizinische Geräte nutzen (Apparategemeinschaft). Die Zusammenarbeit kann sowohl in Form einer sogenannten Innengesellschaft erfolgen (vor allem Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die als solche gar nicht nach außen in Erscheinung tritt, aber auch in Form einer sogenannten Außengesellschaft (z.B. OG, GmbH). Die Gesellschaft darf nur die gemeinsame Ordination betreiben (z.B. anmieten) bzw. die gemeinsamen Apparate (z.B. einkaufen, leasen). Sie darf aber keine Behandlungsverträge mit den Patienten abschließen.

 

Die Gruppenpraxis ist eine ausschließlich aus Ärzten bestehende Gesellschaft, die im Unterschied zur Ordinations- oder Apparategemeinschaft selbst ärztliche Leistungen erbringt und damit auch Behandlungsverträge mit ihren Patienten abschließt. Die Patienten sind daher nicht mehr Patienten des einzelnen Arztes, der Gesellschafter der Gruppenpraxis ist, sondern unmittelbar Patienten der Gruppenpraxis.

 

Eine Gruppenpraxis kann sowohl als sogenannte offene Gesellschaft (OG) als auch als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) betrieben werden. Wird die Gruppenpraxis als OG (offene Gesellschaft) betrieben, haften alle Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten der Gruppenpraxis. Wird die Gruppenpraxis als GmbH betrieben, haftet nur das Vermögen der Gesellschaft für Verbindlichkeiten und nicht der einzelne Gesellschafter.

 

Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis richtet sich nach der Berufsbefugnis der an der Gesellschaft beteiligten Ärzte.

Eine ärztliche Gruppenpraxis kann nicht jede beliebige Tätigkeit ausüben. Sie ist beschränkt auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten sowie die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Eine Gruppenpraxis kann auch nicht selbst eine Hausapotheke betreiben. Allerdings können die an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke bekommen.

Die Anstellung von Angehörigen nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe (z.B. Krankenpflegepersonen, Physiotherapeuten, radiologisch-technischer Dienst) ist nur zahlenmäßig beschränkt möglich. Grundsätzlich dürfen je Gesellschafter höchstens fünf Angehörige nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe von der Gruppenpraxis angestellt werden, maximal dreißig. Unbeschränkt möglich ist die Anstellung von Ordinations- und Sprechstundenhilfen. Diese zahlenmäßigen Einschränkungen gelten überdies nicht für Gruppenpraxen, die Labordiagnostik, physikalische Medizin oder Radiologie betreiben.
Zur Anstellung von Ärzten siehe nächste Seite.

Eine Gruppenpraxis darf nur einen Berufssitz haben. Sie kann allerdings so viele Standorte betreiben, wie sie Gesellschafter hat (also bei drei Gesellschaftern auch drei Standorte).

Der Name der Gruppenpraxis (die sogenannte Firma) hat jedenfalls den Namen mindestens eines Gesellschafters und die vertretenen Fachrichtungen anzuführen.

So wie auch der einzelne Arzt muss die Gruppenpraxis in die Ärzteliste eingetragen werden. Da die Gruppenpraxis von einer Gesellschaft (OG oder GmbH) betrieben wird, muss sie auch in das sogenannte Firmenbuch aufgenommen werden. Darüber hinaus bedürfen Wahlarzt-Gruppenpraxen (nicht Gruppenpraxen mit Kassenverträgen!) einer Bewilligung durch den Landeshauptmann (ausgenommen, diese Wahlarzt-Gruppenpraxis erbringt ausschließlich solche Leistungen, die von den Krankenkassen nicht bezahlt werden, wie z.B. Leistungen der plastischen Chirurgie oder Komplementärmedizin). Der Landeshauptmann hat die Wahlarzt-Gruppenpraxis dann zu genehmigen, wenn sie eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im vorgesehenen Einzugsgebiet bewirkt.

 

In Einzelordinationen dürfen höchstens zwei Ärzte mit insgesamt 40 Wochenstunden, in Gruppenpraxen höchstens vier Ärzte mit insgesamt 80 Wochenstunden angestellt werden. Der/die Ordinationsinhaber muss/müssen allerdings weiterhin selbst maßgeblich an der Patientenversorgung beteiligt sein. Außerdem muss dem Patienten nach Möglichkeit freie Arztwahl eingeräumt werden.

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