Neuerungen im Epidemiegesetz: Neue anzeigepflichtige Krankheiten
- Bei jenen Erkrankungen, die in Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfällen anzeigepflichtig sind, wurde
- klargestellt, dass eine anzeigepflichtige infektiöse Hepatitis die Hepatitis A, B, C, D und E ist. Eine Anzeigepflicht für infektiöse Hepatitis G besteht damit nicht mehr.
- MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/“neues Coronavirus“, das allerdings bereits seit 2013 nach der Verordnung für anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten anzeigepflichtig war, eingefügt.
- Der Katalog der in Erkrankungs- und Todesfällen anzeigepflichtigen Erkrankungen wurde um folgende ergänzt:
- Chikungunya-Fieber
- Dengue-Fieber
- Hanta-Virus-Infektionen
- Zika-Virus-Infektionen
- West-Nil-Fieber, das allerdings bereits seit 2015 nach der Verordnung für anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten anzeigepflichtig war.
Dagegen besteht keine Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz mehr für Erkrankungs- bzw Todesfälle an Mycobakterium bovis, weil dafür mit 31.7.2016 eine Meldepflicht nach dem Tuberkulosegesetz eingeführt wurde.
- Labors – Neue Bestimmung § 26b Epidemiegesetz
Für Labors ist mit dem neu geschaffenen § 26b Epidemiegesetz eine besondere Vorschrift für impräventable Erkrankungen eingeführt worden. Danach haben Labors, die Meningokokken, Pneumokokken oder Haemophilus influenzae diagnostizieren, die entsprechenden Isolate an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln. Diese Pflicht besteht nur, wenn und solange für die angeführten Erreger eine Anzeigepflicht gem § 1 Epidemiegesetz besteht.
- Anzeigepflicht
Unverändert sind die Bestimmungen über den anzeigepflichtigen Personenkreis, die Anzeigefrist und die Form der Anzeige geblieben.
Von ärztlicher Seite unterliegen jeder zugezogene, dh mit dem Fall befasste Arzt, in Krankenanstalten der ärztliche Leiter oder der durch besondere Vorschriften verpflichtete Abteilungsvorstand der Anzeigepflicht. Weiters ist jedes Labor, das einen Erreger einer anzeigepflichtigen Krankheit diagnostiziert, zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet. Darüber hinaus trifft die Anzeigepflicht auch jeden Totenbeschauer.
Weiters verpflichtet das Epidemiegesetz noch andere Berufs- und Personengruppen zur Anzeige, allerdings trifft diese die Anzeigepflicht nur nachrangig.
- Anzeigefrist und Form der Anzeige
Die Anzeigefrist beträgt 24 Stunden. Die Anzeige ist an jene Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu erstatten, in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist. Die Anzeige hat den Namen, das Alter, den Wohnsitz oder Aufenthaltsort und, soweit möglich die Bezeichnung der Krankheit zu enthalten.
Für Labors besteht eine Anzeigepflicht im Wege der Eingabe in das EMS (Elektronisches Melderegister).
Für Ärzte und Krankenanstalten kann die Anzeige wahlweise schriftlich an die Behörde oder durch Eingabe in das EMS erstattet werden. Für die schriftliche Anzeige steht ein Formular auf der Homepage des Gesundheitsministeriums unter dem Link http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/4/0/6/CH1446/CMS1449671345344/meldepflichtige_krankheiten_erstanzeige.pdf zur Verfügung.
Näheres über die mit der Epidemiegesetznovelle 2016 eingetretenen Neuerungen finden Sie im demnächst im Verlag LexisNexis erscheinenden Werk „Recht der Infektionskrankheiten“ von Dr. Sylvia Hummelbrunner MBL.