Änderungen in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
1. Legitimation von FührerscheingutachterInnen
Bisher gestattete § 22 Abs 6 Z 2 FSG-GV auch Wohnsitzärzten die Durchführung von Führerscheinuntersuchungen und Erstellung von Führerscheingutachten. Wir haben seit Inkrafttreten dieser Bestimmung darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig ist, weil sie § 45 Ärztegesetz widerspricht. Nun hat der Verordnungsgeber diesen Fehler behoben und für die Legitimation zum Tätigwerden als FührerscheingutachterIn ausschließlich die Meldung eines Berufssitzes zugelassen. Diese Bestimmung wurde rückwirkend mit 1. März 2018 in Kraft gesetzt.
Da wir in den Beratungen in verfassungskonformer Rechtsauslegung ohnehin immer darauf hingewiesen haben, dass die Erbringung von Führerscheingutachten die Meldung eines Berufssitzes voraussetzt, gehen wir davon aus, dass diese Voraussetzung bei den meisten FührerscheingutachterInnen erfüllt ist.
Für jene FührerscheingutachterInnen, die ihre Tätigkeit aufgrund der bisherigen Bestellung ausschließlich aufgrund der Benennung eines Wohnsitzes ausüben, gilt als Übergangsregelung, dass diese Tätigkeit noch bis zum Ende des Bestellungszeitraumes weiterhin ausgeübt werden darf. Für eine Wiederbestellung bedarf es der Meldung eines Berufssitzes an die Standesführung der Ärztekammer. Der Berufssitz ist im Antrag an die Führerscheinbehörde anzugeben.
2. Die wichtigsten Änderungen in den medizinischen Bereichen
2.1 Herz-Kreislauf-Erkrankungen
Völlig neu gefasst wurde § 10. Die bisher mit „Herz- und Gefäßerkrankungen“ betitelte Bestimmung heißt neu „Herz-Kreislauf-Erkrankungen“. Die neue Regelung ist wesentlich detaillierter gefasst und teilt die Herz-Kreislauf-Erkrankungen in drei Kategorien ein. Für welche Führerscheingruppe die Regelungen gelten, ist bei jeder der aufgelisteten Erkrankungen separat angeführt.
a) Leidet eine Person an einer in § 10 Abs 1 FSG-GV aufgelisteten Erkrankung, darf dieser der Führerschein nur dann erteilt oder belassen werden, wenn
- die Erkrankung wirksam behandelt wurde und
- eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme beigebracht wurde.
Erforderlichenfalls sind als Auflage amtsärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen möglich.
b) Leidet eine Person an einer in § 10 Abs 2 FSG-GV aufgelisteten Erkrankung, darf dieser der Führerschein nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt oder belassen werden, nach
- Beibringung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und
- unter Auflage amtsärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen.
c) Leidet eine Person an einer anderen, als den in den vorigen Absätzen aufgelisteten Kardiomyopathien, die das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse umfassen, die zum Verlust der Fahrtüchtigkeit führen, regelt § 10 Abs 3 FSG-GV, dass eine Lenkerberechtigung für die Gruppe 1 oder 2 nur erteilt oder belassen werden kann, wenn das durch eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme begründet ist. Gegebenenfalls kann auch die Auflage von Kontrolluntersuchungen mit amtsärztlichen Nachuntersuchungen vorgeschrieben werden.
2.2 Zuckerkrankheit
In der Bestimmung für die Zuckerkrankheit wurde § 11 Abs 4 FSG-GV geändert. Während bisher Personen, die an wiederholter schwerer Hypoglykämie sowie Zuckerkrankheiten, die an einer Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung litten, der Führerschein weder erteilt noch belassen werden durfte, kann nun der Führerschein erteilt oder belassen werden, wenn eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt. Weiters sind verpflichtend als Auflagen Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen vorzuschreiben. Ergänzend wurde geregelt, dass bei wiederholten schweren Hypoglykämien im Wachzustand eine Lenkerberechtigung erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder verlängert werden darf.
2.3 Schlafapnoe-Syndrom
12b FSG-GV wurde umbenannt in „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ und in einzelnen Bereichen präzisiert. Die neue Bestimmung lautet:
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
§ 12b. (1) Personen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gemäß Abs. 4 besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenkberechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen.
(2) Personen, die ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn
1. | sie ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, | |||||||||
2. | eine geeignete regelmäßige Behandlung (gute Compliance) einhalten und | |||||||||
3. | sich deren übermäßige Tagesmüdigkeit oder -schläfrigkeit, sofern eine solche vorhanden war, verbessert hat. |
(3) Personen, die ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, ist die Lenkberechtigung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Abstand von höchstens drei Jahren für eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 und höchstens einem Jahr für eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erteilen oder zu belassen. Dabei sind die in Abs. 2 genannten Kriterien sowie die Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu beurteilen.
(4) Ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom liegt vor, wenn eine Anzahl von Apnoen und Hypopnoen zwischen 15 und 29 pro Stunde vorliegen, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, wenn mindestens 30 Apnoen und Hypopnoen pro Stunde vorliegen, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit oder -schläfrigkeit.
Mag. Dr. Sylvia Hummelbrunner MBL