Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld bei Bezug für zwei Kinder im selben Kalenderjahr
Während ein und desselben Kalenderjahres bezog die Kindesmutter zuerst Kinderbetreuungsgeld für das ältere Kind und nach der Geburt des zweiten Kindes Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind. Darüber hinaus bezog sie aufgrund einer Tätigkeit während der Karenz zum zweiten Kind gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld auch noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, was schlussendlich zur Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld führte. Da die zuständige Gebietskrankenkasse (GKK) der Rechtsansicht war, dass der Zuverdienst nicht auf das ganze Kalenderjahr zu rechnen sei, sondern nur auf den Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes für das jeweilige Kind und daraufhin das Kinderbetreuungsgeld widerrief und die Kindesmutter zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtete, stellt sich die Frage, ob dies zurecht erfolgte.
Gemäß der Bestimmung des § 5 Abs. 5 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) endet der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens einen Tag vor der Geburt eines weiteren Kindes, weil ab der Geburt des weiteren Kindes ein neuer Anspruch für dieses Kind entsteht. Der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur für das jüngste Kind zustehen soll, da dieses üblicherweise den höchsten Betreuungsaufwand verursacht (OGH 9. 10. 2007, 10 ObS 118/07m). Ein paralleler Bezug von Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder ist daher gesetzlich nicht möglich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht als einheitlicher Anspruch für mehrere Kinder, sondern separat bezogen auf das jeweilige Kind zu sehen ist. Es wäre daher, so der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung (OGH 25. 3. 2014, 10 ObS 21/14g), systemwidrig, bei einer antragsbezogenen Leistung, die immer nur für ein Kind gewährt und bezogen wird, bei der nachträglichen Prüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze auch den Kinderbetreuungsgeldbezug für das ältere Kind zu berücksichtigen, für das kein Anspruch mehr besteht. Dies geht auch mit der bisherigen Judikaturlinie des OGH zum Kinderbetreuungsgeld einher, wonach die Zielsetzung des Kinderbetreuungsgeldes darin liegt, dieses jenen Eltern(teilen) zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken (OGH 23. 7. 2013, 10 ObS 34/13t). Um auf den Ausgangsfall zurückzukommen, bedeutet dies, dass die Zuverdienstgrenze nicht verteilt auf das ganze Jahr gerechnet werden kann, da bei dieser stets nur vom Bezugszeitraum für das Kind auszugehen ist, für das gerade Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Die zuständige GKK war somit eindeutig im Recht.