Wohnsitzarzt
I. Allgemeines:
Für Ärzte, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, gibt es grundsätzlich drei Kategorien, sich in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer eintragen zu lassen:
- als angestellter Arzt
- als niedergelassener Arzt
- als Wohnsitzarzt
II. Wohnsitzarzt:
Darunter versteht man gem. § 47 ÄrzteG zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Sie haben der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich den Ort der Berufsausübung (Wohnsitz) bekannt zu geben. Werden die ärztlichen Tätigkeiten jedoch von einem angestellten oder niedergelassenen Arzt ausgeübt, erfolgt die Eintragung in die Ärzteliste als niedergelassener bzw. angestellter Arzt.
Unter Wohnsitz ist ein konkreter Standort (Wohnung, Unterkunft) zu verstehen und nicht etwa eine Ortschaft oder ein bestimmtes Gebiet. Der Wohnsitz ist dort begründet, wo sich eine Person in der Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Die Eintragung in die Ärzteliste ist Voraussetzung dafür, dass der Betroffene in Österreich ärztlich tätig werden darf. Sie erhalten auch einen Ärzteausweis. Der Wohnsitz des Wohnsitzarztes bzw. der Ort seiner ärztlichen Tätigkeit unterliegt keiner speziellen Kennzeichnungspflicht, wie sie gemäß § 56 ÄrzteG für die Ordinationsstätten niedergelassener Ärzte erforderlich ist. Die Basis für die Honorierung der verschiedenen Tätigkeiten wird regelmäßig ein Werkvertrag sein. Ein Wohnsitzarzt darf sich jedoch nicht in die Abhängigkeit eines Dienstverhältnisses begeben, weil in solch einem Fall § 47 Abs. 2 ÄrzteG heranzuziehen wäre und er als angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen wäre.
Die Arbeitsbereiche des Wohnsitzarztes sind z. B.:
- Betriebsarzt
- Konsulententätigkeit
- wissenschaftliche Tätigkeit
- Übernahme von Vertretungen
- Schularzt (ohne Anstellungsverhältnis)
- ärztliche Tätigkeiten in Anstalten (Kuranstalten, Fürsorgeheime, etc.)
- ehrenamtliche ärztliche Tätigkeiten (Feuerwehrarzt, Theaterarzt,....)
- Teilnahme an ärztlichen Notdiensten
- Teilnahme im organisierten Notarztdienst usw.
Berufspflichten des Ärztegesetzes wie die Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung, Werbebeschränkung und Provisionsverbot, Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflichten gelten natürlich auch in gleicher Weise für Wohnsitzärzte.
Da es sich bei der Eintragung in die Ärzteliste als Wohnsitzarzt um eine subsidiäre Eintragungsmöglichkeit handelt, kann nur ein Arzt als Wohnsitzarzt eingetragen werden, der sich weder in einem aufrechten Anstellungsverhältnis befindet noch eine eigene Ordination führt. Unabhängig davon können natürlich Ärzte, die als angestellter oder niedergelassener Arzt in die Ärzteliste eingetragen sind, auch wohnärztliche Tätigkeiten (z. B. als Gutachter) wahrnehmen, eine Eintragung als Wohnsitzarzt ist damit allerdings nicht verbunden.
Wohnsitzärzte sind ordentliche Mitglieder der OÖ Ärztekammer. Grundsätzlich erfolgt die Veranlagung des Wohnsitzarztes im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer so wie die Veranlagung eines niedergelassenen Arztes. Die Pflicht zur Mitgliedschaft in der Wohlfahrtskasse beginnt auch für den Wohnsitzarzt mit der Anmeldung als ordentlicher Kammerangehöriger gem. § 68 Ärztegesetz.
Im Gegensatz zu niedergelassenen Ärzten können Wohnsitzärzte mehrere wohnsitzärztliche Tätigkeiten ausüben, eine Beschränkung analog zu den maximal zwei erlaubten Berufssitzen im Bundesgebiet für niedergelassene Ärzte existiert für wohnärztliche Tätigkeiten nicht.
Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Wohnsitzarzt nicht mit einem Wahlarzt (Arzt ohne Kassenvertrag) verwechselt werden darf, weil der Wohnsitzarzt eben ausschließlich solche Tätigkeiten ausüben darf, für die er keine Ordination benötigt.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.