Wissenswertes zum "Papa-Monat"
Bekanntlich hat vor kurzem der Nationalrat anstatt der bisherigen „Kann-Bestimmung“ medienwirksam einen Rechtsanspruch auf den „Papamonat“ beschlossen, welcher noch im Herbst in Kraft treten wird. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Ungeachtet dessen hatte sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung (OGH 20. 11. 2018, 10 ObS 109/18d) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob schon während des Krankenhausaufenthaltes von Mutter und Neugeborenem für den Kindesvater ein Anspruch auf Familienzeitbonus (täglich € 22,60) besteht.
Im konkreten Fall befand sich der Vater ab dem Tag der Geburt seines Kindes für 28 Tage in der Familienzeit und beantragte für diesen Zeitraum den Familienbonus, obwohl die Kindesmutter mit dem Neugeborenen erst am 4. Tag nach der Geburt aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Dies hatte zur Folge, dass die gemeinsame Familienzeit von Kindesmutter, Kindesvater und Neugeborenem außerhalb des Krankenhauses die gesetzlich gebotene Mindestdauer von 28 Tagen unterschritt.
Aus Sicht des OGH war demnach für die Tage, in denen die Kindesmutter mit dem Neugeborenen noch im Krankenhaus war, die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 2 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) nicht erfüllt. An diesen Tagen wird aus Sicht des OGH die Pflege und Betreuung des Kindes durch Leistungen der Krankenanstalt erfüllt, wodurch der vom Gesetzgeber intendierte Leistungszweck – nämlich sowohl die Unterstützung der Kindesmutter bei der Pflege und Betreuung des Säuglings durch den Kindesvater als auch eine frühzeitige emotionale Bindung zwischen Vater und Kind – nicht erreicht wird. Da eine allenfalls anteilige Auszahlung des Familienzeitbonus vom Gesetzgeber ausgeschlossen wurde, entfällt in diesem Fall der Anspruch auf Familienzeitbonus zur Gänze.
Tipp: Indem der Gesetzgeber für den Bezug des Familienzeitbonus eine Frist von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes vorsieht, empfiehlt es sich, die Entlassung der Kindesmutter und des Neugeborenen aus dem Krankenhaus abzuwarten, um nicht durch eine allfällige Unterschreitung des Mindestbezugszeitraums den gänzlichen Verlust des Anspruchs zu riskieren.
Mag. Christoph Voglmair, LL.M.