Wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden
Die Krankenversicherungsträger sind grundsätzlich nur hinsichtlich der wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden, im Volksmunde besser als Schulmedizin bekannt, leistungspflichtig. Diese können daher von den Versicherten als Sachleistung in Anspruch genommen werden und die Verrechnung erfolgt zwischen dem behandelnden Arzt und dem entsprechenden Sozialversicherungsträger.
Komplementärmedizinische Leistungen, solche, die vielfach wissenschaftlich nicht anerkannt sind, verrechnet der Arzt hingegen direkt mit den Patienten. Diese können dann im Einzelfall eine Kostenerstattung beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragen.