Wettbewerbsrechtliche Honorarstreitigkeiten - ordentliche Gerichte
Der antragstellende Vertragsarzt behauptete, dass die SVAbei geldleistungsberechtigten Versicherten die direkte Abrechnung über das E-Card-System und damit einhergehend die gleiche Verrechnungsmethode wie bei sachleistungsberechtigten Patienten zu Unrecht zuließ. Dadurch fühlte er sich gegenüber diesen aus seiner Sicht (verfassungs)gesetzwidrig und gesamtvertragswidrig agierenden Vertragsärzten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen benachteiligt. Die auch bei geldleistungsberechtigen Versicherten direkt mit der SVA abrechnenden Vertragsärzte würden zahlreicher konsultiert als jene, die sich vertragskonform verhalten und ein Privathonorar verlangen.
Grundsätzlich entscheidet die Paritätische Schiedskommission, kurz PSK, „über alle Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang“ mit den Einzelverträgen stehen. Diese Bestimmung ist laut Rechtsprechung weit zu interpretieren. Für alle Streitigkeiten außerhalb des Gesamtvertrages ist die PSK jedoch nicht zuständig (zB für im Rahmen der Stellenvergabe „übergangene“ Bewerber). Die PSK kann daher nur bei Streitigkeiten von einem Vertragsarzt gegen einen Krankenversicherungsträger und umgekehrt angerufen werden.
Laut Ansicht des Antragstellers hätte es die SVA zu unterlassen, dass sie„die Abrechnung von geldleistungsberechtigten Versicherten über Sachleistung, also über das E-Card-System und sohin die direkte Abrechnung zwischen Vertragsarzt und SVA akzeptiere.“Der VfGH (B 1466/2011) führt diesbezüglich aus, dass der antragstellende Vertragsarzt „eine Unterlassung der mitbeteiligten SVA in Bezug auf alle anderen Vertragsärzte intendiert“ und dafür nicht die kassenrechtlichen Schiedsverfahren zuständig sind, zumal es sich vielmehr um einen wettbewerbsrechtlichen und damit um einen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Anspruch handelt.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.