Werbeverbot - Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit"
Werbeverbot
Darf ich meine Diplome auf dem Schild anführen?
ÖÄK Diplome dürfen angeführt werden, darüber hinaus aber auch generell medizinische Spezialisierungen die der Arzt auf Grund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht.
Gibt es Vorschriften für das Ordinationsschild?
Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein. Die Beleuchtung des Schildes ist zulässig. Auf Hinweisschildern und Ankündigungstafeln dürfen nur Name, Berufsbezeichnung und Ordinationsadresse angeführt werden.
Was passiert bei Verstößen gegen das Werbeverbot?
Ärzte die gegen Berufs- oder Standespflichten verstoßen, haben im Falle einer Anzeige mit einer Disziplinarstrafe zu rechnen.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Gem. §53 Ärztegesetz sind dem Arzt unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen verboten.
Nähere Vorschriften finde sich in der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit der ÖÄK. In engem Zusammenhang damit ist auch die Schilderordnung der ÖÄK zu sehen.
Was versteht man unter standeswidrig?
- Herabsetzende Äußerungen über Kollegen und deren Methoden,
- darstellen einer wahrheitswidrigen Österreichweiten medizinischen Exklusivität
- Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche
- marktschreierische Darstellung
- Werbung für Arzneimittelheilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Herstellung
Ist Werbung verboten oder erlaubt?
Erlaubt sind sachliche und wahre Informationen die das Standesansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigen. Verboten ist aufdringliche, marktschreierische Werbung.
Was ist erlaubt?
Erlaubt sind Informationen über eigene medizinische Tätigkeitsgebiete die der Arzt auf Grund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht, die Einladung eigener Patienten zur Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen und dergleichen (Recallsystem), Information für Ordinationsnachfolge, die Einrichtung einer eigenen Homepage oder einer Beteiligung an einer fremden Homepage.
Darf ich Fotos von Patienten veröffentlichen?
Veröffentlichungen mit Namen und/oder Bildern von bzw. mit Patienten sind nur mit deren ausdrücklich erklärter Zustimmung zulässig.
Wie groß dürfen Inserate in Zeitungen sein und wie oft dürfen sie geschalten werden?
Bisher gab es die Einschränkung bezüglich der Größe mit maximal - einer Seite des jeweiligen Printmediums und die Einschränkung nur 3x in Folge. Beide Einschränkungen sind weggefallen.
Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit", Stand 2014
Neue Schilderordnung ab 1. Juli 2012
Von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wurde eine neue Schilderordnung beschlossen, diese ist mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten.
Bekanntlich sind nach dem Ärztegesetz Ärzte verpflichtet, die Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere Bezeichnung (Ordinationsschild) kenntlich zu machen. Näheres dazu wird in der Schilderordnung geregelt, auch die Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ ist zu beachten.
Die Schilderordnung legt fest, was zwingender Inhalt auf dem Schild ist und weiters, was darüber hinaus auf dem Schild angeführt werden darf.
Verpflichtend auf dem Ordinationsschild ist neben dem Namen, Akademischen Grad, Berufsbezeichnung als Arzt für Allgemeinmedizin, Approbierter Arzt oder Facharzt für…nunmehr auch die Erreichbarkeit (zB. Ordinationszeiten oder auch der Hinweis „nach Vereinbarung“).
Bei Führung einer Gruppenpraxis ist der Firmenwortlaut anzuführen.
Fachärzte durften schon immer eine Additivfachbezeichnung in Klammer beifügen.
Nunmehr dürfen auch Allgemeinmediziner ein Additivfach in Klammer anfügen, zumal nunmehr das Additivfach Geriatrie auch von Allgemeinmedizinern erworben werden kann.
Auf dem Schild dürfen bekanntlich ja weiters angeführt werden amtlich verliehene Titel, auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze wie z.B. Primarius am KH … , von der ÖÄK verliehene Diplome, Zertifikate, Spezialisierungen.
Nunmehr dürfen auch von der ÖÄK oder LÄK verliehene oder anerkannte Qualitätssicherungszertifikate sowie von der ÖQMed ausgestellte Zertifikate, weiters natürlich Telefonnummer, nunmehr ausdrücklich auch Mail und Homepage.
Bei einer Gruppenpraxis darf allenfalls ein weiterer Berufssitz eines niedergelassenen Arztes bzw. weitere Standorte von Gruppenpraxen angeführt werden sowie die Namen und Berufsbezeichnungen der Gesellschafter von Gruppenpraxen.
Schon bisher waren Hinweise auf Hausapotheke, Lehrpraxis, Vorsorgeuntersuchung, Mutter-Kind-Pass, Sachverständiger, Hinweise auf Kreditkarten und sonstige Zusätze über besondere ärztliche Leistungen erlaubt.
Die Größe des Schildes war bisher mit 1 m² begrenzt, diese Limitierung ist nunmehr weggefallen. Es gibt keine Größenbegrenzungen mehr für das Ordinationsschild.
Anbei finden Sie den gesamten Text der neuen Schilderordnung.
Dr. Maria Leitner