Wanderpraxis
I. Allgemeines:
Gemäß § 45 Abs. 2 Ärztegesetz muss ein Arzt für Allgemeinmedizin, ein approbierter Arzt oder ein Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, im Zuge der Anmeldung bei der ÖÄK (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze im Bundesgebiet bestimmen. Unter Berufssitz wird jener Ort verstanden, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Gemäß § 45 Abs. 2 Ärztegesetz darf ein Arzt für Allgemeinmedizin, ein approbierter Arzt oder ein Facharzt nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Weiters stellt das Ärztegesetz im § 45 Ärztegesetz auch ausdrücklich dar, dass ärztliche Tätigkeiten im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten keinen Berufssitz erfordern.
II. Wanderpraxis:
Das Gesetz selbst geht auch davon aus, dass nicht alle ärztlichen Tätigkeiten ausschließlich in der Ordination, sondern auch von der Ordination aus stattfinden können. Visitentätigkeiten bzw. Krankenbesuche in Pflege-, Pensionisten- oder Altersheimen auf Anforderung von Patienten sowie operierenden Belegsspitälern und konsiliarärztliche Tätigkeiten stellen beispielsweise solche Tätigkeiten im Rahmen des Ordinationsbetriebes dar, die der Arzt von seiner Ordination aus vornimmt, und sie verstoßen somit nicht gegen das Verbot der sogenannten Wanderpraxis. Unter der sogenannten Wanderpraxis wird die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz verstanden und diese ist gemäß § 45 Abs. 4 Ärztegesetz ausdrücklich gesetzlich verboten. In der Praxis wird unter „Wanderpraxis“ konkret verstanden, wenn sich ein Arzt ohne Anforderung durch einen bestimmten Patienten und ohne konkreten Anlassfall in einem Pflege-, Pensionisten- oder Altersheim oder beispielsweise auch in einem Hotel befindet und darüber hinaus noch bekannt ist, das dieser Arzt dort regelmäßig zugegen ist und ärztliche Beratungen bzw. Behandlungen vornimmt. Derartige Vorgehensweisen stellen keine anlassbezogenen Visitentätigkeiten mehr dar, sondern diese Tätigkeiten würden die Begründung eines eigenen Berufssitzes erforderlich machen.
III. Schlussbemerkung:
Wer trotz des ausdrücklichen Verbots gem. § 45 Abs. 4 Ärztegesetz eine Wanderpraxis betreibt, begeht gem. § 199 Abs. 3 Ärztegesetz eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis € 2.180,-- bestraft wird. Gemäß dieser Bestimmung ist auch bereits der Versuch, eine Wanderpraxis zu betreiben, strafbar.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.