Wahlarzt mit Rezepturrecht – Schadenersatz
Rezepturbefugnis für niedergelassene Ärztin
Eine Wahlärztin erhielt von der klagenden Gebietskrankenkasse im Rahmen einer Rezepturberechtigung die Zusage, Medikamente – so wie Kassenvertragsärzte – nach Maßgabe des Erstattungskodex auf Rechnung der klagenden Partei zu verordnen.
Dokumentationspflicht bei Verordnung bestimmter Medikamente
Demzufolge durften sogenannte RE 2 – Präparate nur dann auf Kosten des Sozialversicherungsträgers verschrieben werden, wenn die Gründe dafür entsprechend dokumentiert wurden. Mittels Unterschrift wurde bestätigt, dass die Ärztin für den Fall des Fehlens einer Indikation den entstandenen Schaden zu ersetzen hätte.
Fehlende Indikation bei Arzneimittelverordnung
In der Wahlarztpraxis wurden unter anderem auch Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt und die Ärztin stellte die dafür notwendigen Rezepte ebenso im Rahmen dieser Rezepturberechtigung aus im Bewusstsein, dass die Gebietskrankenkasse diesbezüglich nicht kostenpflichtig ist. Die Krankenkasse forderte daher den Ersatz der von ihr honorierten Medikamentenkosten.
Die beklagte Ärztin berief sich auf die gesetzliche Regelung, welche bei Verletzungen von Dokumentationspflichten zunächst eine Verwarnung und erst bei wiederholtem Verstoß einen Kostenersatz vorsähe.
Schadenersatz bejaht
Bereits das Erstgericht stellte fest, dass eine verpflichtende vorherige Verwarnung nur bei mangelhafter Dokumentation, nicht jedoch bei fehlender Indikation zur Verordnung gesetzlich verankert sei. Der OGH (8 Ob 123/16w) befand diese Entscheidung für nicht korrekturbedürftig.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.