VwGH revidiert Entzug der Lenkberechtigung
Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht ausgeschlossen
Die vor dem VwGH (Ra 2016/11/0113) belangte Bezirkshauptmannschaft entzog der Revisionswerberin die Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges, zumal diese an einer wahnhaften Störung mit zunehmender Verschlechterung seit zwei Jahren leide, hinsichtlich ihrer Krankheit auch nicht einsichtig sei und eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung ablehne und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie aufgrund dessen im Straßenverkehr falsch reagiere und somit sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährde.
Negativer Einfluss auf Fahrverhalten muss zu erwarten sein
Der VwGH berief sich in seinen Ausführungen auf die bisherige Judikatur zu Fällen, in denen das Lenken von Kraftfahrzeugen mangels gesundheitlicher Eignung versagt wurde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, „dass ein nachteiliger Einfluss der wahnhaften Störung auf das Fahrverhalten nicht ausgeschlossen ist, genügt ohne nähere ärztliche Beurteilung, ob ein solcher Einfluss zu erwarten ist, nicht schon für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen“,so der VwGH.
Der VwGH hob daher das Erkenntnis auf, zumal die belangte Behörde weder vom Amtssachverständigen noch von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Fachärztin für Psychiatrie die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin eingefordert hat. Außerdem fehlten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu der seit länger bestehenden Erkrankung der Revisionswerberin, ohne dass sich diese bisher im Straßenverkehr auffällig verhalten hätte.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.