Vorzeitiger Mutterschutz - neue Regelung
Neuregelung Mutterschutzgesetz und –verordnung
Bis zum 31.12.2017 bestätigte der Amtsarzt bzw. der Arbeitsinspektionsarzt individuelle Beschäftigungsverbote („vorzeitiger Mutterschutz“, d.h. über die 8-Wochen-Frist hinausgehend) werdender Mütter bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung.
Aufgrund gesetzlicher Neuerungen dürfen derartige Freistellungen ab 01.01.2018bei bestimmten Indikationen von Fachärzten für Frauenheilkunde und Innere Medizin ausgestellt werden.
Die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche ist bei Vorliegen dieser Indikationen nur zulässig, wenn besondere Umstände das frühere Beschäftigungsverbot zwingend erforderlich machen.
Weiterhin ist bei Vorliegen anderer als der in der Verordnung genannter Indikationen im Einzelfall der Amtsarzt bzw. der Arbeitsinspektionsarzt für die Bestätigung des individuellen Beschäftigungsverbotes zuständig.
Formulare für Freistellungszeugnis
Nach persönlicher Untersuchung der werdenden Mutter hat der Facharzt für Frauenheilkunde oder für Innere Medizin bei Vorliegen entsprechender Indikationen unter Verwendung der in der Verordnung vorgesehenen Formulare, die zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger und beim Dienstgeber dienen, den vorzeitigen Mutterschutz zu bestätigen.
Mutterschutzverordnung_Indikationen
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.