Vorwissen des Patienten hat Auswirkung auf Aufklärung
Kein Hinweis auf Narkoserisiko
Der Kläger wünschte eine Operation seines Zwerchfellbruches in Narkose, allerdings unterließ der den Hinweis darauf, dass eine fiberoptische Intubation im Wachzustand erfolgen sollte, obwohl im bewusst war, dass er schwer zu intubieren war. Er übergab der Anästhesistin, welche das Aufklärungsgespräch führte, seinen Anästhesiepass mit dem Vermerk „Intub. III. Nur fiberoptische Intub. möglich!!“. Weder die Narkose noch der nachfolgende Versuch einer fiberoptischen Intubation gelangen, weswegen eine Nottracheotomie vorgenommen werden musste.
Kein Aufklärungsfehler
„Dem für den Kläger besonderen Narkoserisiko hätte begegnet werden können, wenn er auf den ihm bekannten Umstand hingewiesen hätte, dass aufgrund seiner Vorgeschichte eine Wachintubation erfolgen sollte“, so die Ausführung des Gerichtes. Eine Wachintubation war daher objektiv nicht indiziert.
Ausgehend von den Feststellungen wurde über die Narkosemöglichkeiten und die Auswahl der Methode objektiv richtig und hinreichend aufgeklärt (4 Ob 172/19a).
Das vom Kläger begehrte Schmerzengeld sowie das Feststellungsbegehren für zukünftige Schäden wurden daher bereits von den Vorinstanzen abgewiesen.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA