Vorsorgevollmacht – was ist das?
In der Februar-Ausgabe von OÖ ÄRZTE haben wir die ab 1.7.2007 geltende Rechtslage im Überblick dargestellt und auf entsprechende Detaildarstellung einzelner der neuen Regelungen auf die Folgemonate verwiesen. Dieser Beitrag widmet sich ausführlich der ab 1.7.2007 ausdrücklich gesetzlich festgelegten Möglichkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht.
Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Vollmacht, die der Betroffene (Vollmachtsgeber) zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem er einsichts- und urteilsfähig ist. Er bestellt damit eine beliebige Person seines Vertrauens (Bevollmächtigter) zu seinem Vertreter für den Fall, dass ihm die Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verloren geht. Es handelt sich untechnisch gesprochen um einen „selbst gewählten Sachwalter“. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei Verlust der eigenen Selbstbestimmung eine vom Patienten selbst gewählte Person die Vertretung seiner Angelegenheiten übernehmen kann. Wie weit die Vorsorgevollmacht im Einzelfall reicht, kann vom Vollmachtsgeber in der Urkunde selbst festgelegt werden. Die Vorsorgevollmacht kann daher zu jedem beliebigen Zweck errichtet werden, also auch, um die Entscheidungskompetenz in medizinischen Angelegenheiten an jemand anderen zu übertragen, für den Fall, dass man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Solange der Patient selbst einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig bleibt, kommt der Vorsorgevollmacht keine Bedeutung zu.
Der Unterschied zur Patientenverfügung liegt darin, dass bei der Patientenverfügung bestimmte medizinische Maßnahmen abgelehnt werden, bei der Vorsorgevollmacht hingegen eine andere Person mit Entscheidungskompetenz ausgestattet wird. Es besteht keine Verpflichtung, die Aufgaben als Bevollmächtigter zu übernehmen. Aus Sicht des Vollmachtsgebers ist es daher wichtig, diese vorweg mit dem Bevollmächtigten abzuklären.
Im Weiteren soll nur auf die Vorsorgevollmacht eingegangen werden, deren Inhalt medizinische Angelegenheiten sind. Eine Vorsorgevollmacht für medizinische Angelegenheiten kann nur dann wirksam errichtet werden, wenn der Vollmachtsgeber diesen Wirkungskreis auch ausdrücklich in der Urkunde nennt. Das heißt, sollte in der Ihnen vorgelegten Vorsorgevollmacht der Hinweis auf medizinische Angelegenheiten fehlen, dann liegt diesbezüglich keine wirksame Vorsorgevollmacht vor. Wie ein Testament muss auch die Vorsorgevollmacht vom Betroffenen eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Achtung, auch hier besteht ein Unterschied zur Patientenverfügung, die nur eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine derart errichtete Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten aber nur zu Entscheidungen im Bereich der „einfachen“ medizinischen Maßnahmen.
Die Zustimmung oder Ablehnung von Maßnahmen, die schwerer in die körperliche oder psychische Integrität eingreifen, also vor allem operative Eingriffe, durch den Bevollmächtigten kann nur durch eine qualifizierte Vorsorgevollmacht gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung wurde zum Schutz davor eingebaut, dass Betroffene leichtfertig Bevollmächtigte ernennen, die dann lebenswichtige Entscheidungen treffen können. Soll daher eine Vorsorgevollmacht den gesamten medizinischen Wirkungskreis (auch operative Eingriffe, Fragen der Wiederbelebung etc.) mit einschließen, reicht eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Vorsorgevollmacht nicht aus. In diesem Fall ist die Urkunde vor einem Notar, Rechtsanwalt oder vor Gericht (nicht Patientenvertretung wie bei der Patientenverfügung) zu errichten und muss auch ausdrücklich diesen medizinischen Wirkungskreis benennen.
Nicht als Bevollmächtigte dürfen Personen eingesetzt werden, die etwa im Altenheim oder in der Krankenanstalt tätig sind, in der sich der Vollmachtsgeber aufhält. Der Bevollmächtigte hat bei seinen Entscheidungen den Willen und das Wohl des Vollmachtsgebers zu berücksichtigen. Sollte er dem nicht entsprechen oder etwa gar nicht handeln oder lehnt der Vollmachtsgeber die Vertretung durch den Bevollmächtigten ab, kann das Gericht angerufen werden. Dieses kann dann einen Sachwalter bestellen, der dann die Vorsorgevollmacht allenfalls kündigt. Sollten Sie als behandelnder Arzt daher mit einer Vorsorgevollmacht konfrontiert werden und zur Ansicht gelangen, dass die Entscheidungen des Bevollmächtigten nicht dem Willen und Wohl des Patienten entsprechen, empfiehlt sich die Anrufung des Gerichtes. Zuständig ist immer jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Wie erlangt der Arzt Kenntnis von einer Vorsorgevollmacht? Der Vollmachtsgeber hat die Möglichkeit – aber keine Verpflichtung –, die Vorsorgevollmacht im so genannten Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren zu lassen. Tritt der Vorsorgefall ein, dann ist dem Bevollmächtigten eine Bestätigung auszustellen, dass er der Bevollmächtigte ist und der Vorsorgefall eingetreten ist. Der gute Glaube an diese Urkunde ist geschützt – wenn Ihnen also eine solche Urkunde vorgelegt wird, können Sie darauf vertrauen. Für Ärzte selbst besteht kein Abfragerecht beim Zentralen Vertretungsverzeichnis.
Bitte beachten:
Eine wirksame Vorsorgevollmacht (für alle Angelegenheiten) führt dazu, dass für den Patienten vom Gericht kein Sachwalter bestellt wird, sondern der Bevollmächtigte für den Patienten im Umfang, der in der Vorsorgevollmacht bestimmt ist, Entscheidungen treffen kann. Sind daher auch medizinische Maßnahmen von der Vorsorgevollmacht umfasst und ist der Patient selbst nicht mehr äußerungs- oder entscheidungsfähig, dann entscheidet für ihn der Bevollmächtigte. Dieser ist daher ein wichtiger Ansprechpartner auch für Sie als Arzt. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedenfalls, sich die Bestätigung des Zentralen Vertretungsverzeichnisses vorlegen zu lassen. Soweit das nähere Umfeld bekannt ist, kann ausnahmsweise auch die Vorlage der Vorsorgevollmacht selbst ausreichend sein. Im Unterschied zur Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht gesetzlich nicht auf eine bestimmte Zeitdauer befristet.
Liegt eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht vor, dann gehen die Regelungen der Patientenverfügung den Entscheidungen des Bevollmächtigten vor. Sieht zum Beispiel die Patientenverfügung die Ablehnung einer PEG Sonde vor, darf trotz Zustimmung des Bevollmächtigten die Sonde nicht gesetzt werden.
Vorsorgevollmacht_Formular_2014
Mag. Nikolaus Herdega, MSc.