Vorsorgeuntersuchungen von Betriebsmedizinern
Seitens einzelner Betriebsärzte wird immer wieder angedacht, Vorsorgeuntersuchungen gem. § 132b ASVG (d.h. Vorsorgeuntersuchungen auf Rechnung der Sozialversicherungsträger) in den Betrieben vorzunehmen.
Da es bei der Erbringung von Vorsorgeuntersuchungen immer wieder zu missverständlichen Interpretationen kommt, soll die rechtliche Situation rund um die Erbringung von Vorsorgeuntersuchungen erläutert werden:
Die Tätigkeit als Arbeitsmediziner berechtigt grundsätzlich nicht zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen, da nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen nicht zum Aufgabenbereich des Arbeitsmediziners zählt. Arbeitsmediziner, die als niedergelassen Ärzte in die Ärzteliste eingetragen sind, können jedoch einen so genannten VU-Vertrag mit den Sozialversicherungsträgern abschließen und im Rahmen dieses Vertrages Vorsorgeuntersuchungen - wie jeder andere Wahlarzt bzw. Kassenarzt auch - erbringen, die allerdings nicht Teil der betriebsmedizinischen Tätigkeit sind. Die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen als Wohnsitzarzt ist nicht möglich.
Der Vorsorgeuntersuchungsvertrag enthält jedoch die eindeutige Klausel, dass Vorsorgeuntersuchungen am Ordinationssitz vorzunehmen sind. Die Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen im Betrieb ist daher auch mittels Vorsorgeuntersuchungsvertrag grundsätzlich nicht möglich bzw. nur dann möglich, wenn im betreffenden Betrieb eine entsprechende Ordination eröffnet wurde.
An diesen Bestimmungen haben auch die Regelungen rund um den neuen VU-Vertrag keinerlei Änderungen herbeigeführt. Wir ersuchen Sie diese gesetzlichen bzw. gesamtvertraglichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Mag. Nikolaus Herdega, MSc.