Vorrang Schulmedizin vor Außenseitermethode
Weißfleckenerkrankung mit chinesischer Kräutertherapie behandelt
Eine minderjährige Patientin litt an einer Weißfleckenerkrankung, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zunächst mit einer Salbe behandelt wurde. Mangels Besserung des Krankheitsbildes und aufgrund des Umstandes, dass laut Meinung der behandelnden Ärzte eine (weitere) schulmedizinische Behandlungsmethode nicht zweckmäßig, bzw. erfolgversprechend sei, unterzog sie sich einer Kräutertherapie nach den Regeln der Traditionellen Chinesischen Therapie in London.
Kein Kostenersatz durch die Krankenkasse
Entsprechend der bisherigen Judikatur setzt ein Kostenersatz für erfolgreiche oder zumindest erfolgsversprechende Außenseitermethoden voraus, dass "entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb.“
Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass mehrere anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden wären und diese nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden (10 ObS 26/14t). Die Klägerin hatte daher keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Erstaunlich ist in diesem Fall jedoch, dass die konsultierten Ärzte (weitere) schulmedizinische Therapien als nicht erfolgversprechend eingestuft haben! Viele Arzneimittel sind zudem an Kindern nicht erprobt und müssten daher „off label use“ verwendet werden.
Möglicherweise hätte ein anderes Beweisverfahren mit dem Argument der unzumutbaren Nebenwirkungen für die Patientin zu einem anderen Ergebnis geführt.
Da der Kostenerstattungsanspruch an sich verweigert wurde, gehe ich nicht weiter auf die Thematik der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen ein.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.