VfGH bestätigt „70 – Jahr – Altersgrenze“ für Kassenärzte
Für Kassenverträge, die ab 1. Jänner 2010 abgeschlossen wurden, haben die Gesamtverträge eine Altersgrenze – längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragsarztes sowie allfällige Ausnahmen bei drohender ärztlicher Unterversorgung – festzulegen. Ohne entsprechende gesamtvertragliche Regelung enden diese Verträge mit dem Erreichen des 70. Lebensjahres des Vertragsarztes. Ziel und Zweck dieser Bestimmung war es, dem Generationswechsel Rechnung zu tragen und diesen Übergang zwischen bereits bestehenden und sich bewerbenden zukünftigen Kassenärzten zu erleichtern.
Bei bereits vor 1. Jänner 2010 bestehenden Kassenverträgen sollten allfällige Härtefälle im Hinblick auf den Vertrauensschutz und des Lebensalters dieser Kassenärzte durch entsprechende stufenweise Übergangsregelungen in den jeweiligen Gesamtverträgen vermieden werden. Derartige Vereinbarungen konnten jedoch nur bis zum 31. Dezember 2010 geschlossen werden. Die meisten Gesamtverträge, ausgenommen der Gesamtvertrag der SVA, sehen – zum Teil unterschiedliche - Übergangsbestimmungen und Einschleifregelungen vor.
Wie bereits erwähnt wurde, fehlt bei den Vertragsverhältnissen mit der SVA eine entsprechende im Gesamtvertrag verankerte Übergangsfrist, weswegen die ersten Auflösungen bereits mit 31. Dezember 2010 für 70 - jährige Ärzte wirksam wurden. Jene Vertragsärzte, die im Laufes des Jahres 2010 70 Jahre alt wurden, waren von dieser „automatischen“ Vertragsauflösung, vor allem dann, wenn diese Ärzte ursprünglich noch eine längere vertragsärztliche Berufsausübung geplant und daher auch Investitionen getätigt hatten, doch eher überrascht. Ein Arzt für Allgemeinmedizin wehrte sich gegen diese Altersregelung und konsultierte zuerst die Schiedskommissionen und letztendlich auch den VfGH. Dieser kam am 25.06.2013 (B 957-960/2011-10, B 1020/2011-10) zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Regelung zur Altersgrenze verfassungskonform* ist und zwar auch dann, wenn die Gesamtvertragsparteien – so wie im Falle der SVA – die Möglichkeit zur Schaffung einer Übergangsregelung für Vertragsärzte, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 Kassenärzte waren, nicht genützt haben.
* Der VfGH erachtet zusammengefasst aus folgenden Gründen keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte: Der Gesetzgeber darf eine bestehende Rechtslage (bisher unbefristete Einzelverträge) auch verschlechternd dahingehend abändern, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters des Vertragsarztes der Einzelvertrag beendet wird. „Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.“
Den Einwand, dass der Arzt für Allgemeinmedizin im Vertrauen auf die bisher bestehende Rechtslage (Kassenvertrag unbefristet) Investitionen getätigt hat und kurz vor seinem 70. Geburtstag von dieser Altersregelung überrascht worden sei, entkräftete der VfGH mit der Begründung, dass „nur unter besonderen Umständen der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber eine die Rechtsposition der Normunterworfenen verschlechternde Rechtsgestaltung verbietet.“ Derartige „besondere Umstände“ lagen im konkreten Fall allerdings nicht vor. Das Höchstgericht begründet die Entscheidung auch damit, dass die Altersgrenze „keinem Berufsverbot gleichkomme,“ da der Beschwerdeführer als Wahlarzt weiterarbeiten könne. Außerdem sei „die Rechtsfolge der Auflösung des Einzelvertrages wegen Erreichung des 70. Lebensjahres frühestens mit 31.12.2010 (also ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ) eingetreten.“ Der VfGH kommt zu dem Ergebnis, dass „auch eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Alters nicht vor liege.“
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.
Linz, am 5. Jänner 2014