Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht wegen Vorlage der Patientenkartei vor Gericht?
Darf ich als behandelnder Hausarzt in einem Schadenersatzprozess meines Patienten gegen einen anderen Berufskollegen die Krankenkartei vorlegen oder verstoße ich dadurch gegen die Verschwiegenheitspflicht? Ansonsten besteht für mich die Gefahr, dass der beklagte Berufskollege bei mir Regress übt, sollte dieser den Prozess gegen meinen Patienten verlieren.
Beklagter Arzt kündigt Regress bei Hausarzt an
Der OGH hatte in seiner Entscheidung (7 Ob 50/12x) folgenden Fall zu beurteilen: Ein Patient konsultierte einen Arzt für Allgemeinmedizin wegen Beschwerden am linken Vorfuß. Drei Tage später wandte er sich in derselben Sache auch an seinen Hausarzt. Beide Ärzte hielten eine Behandlung - aus Sicht des klagenden Patienten zu Unrecht - im Krankenhaus für nicht notwendig. Der Patient klagte den zuerst konsultierten Arzt für Allgemeinmedizin auf Schadenersatz wegen eines Diagnose- bzw. Behandlungsfehlers. Dieser Arzt kündigte an (die verfahrenstechnischen Details werden hier nicht näher erörtert), dass er sich beim ebenfalls behandelnden Hausarzt regressieren werde, sollte er zu Schadenersatz verurteilt werden, zumal in diesem Falle auch der Hausarzt die Verletzung falsch beurteilt hätte.
Der Hausarzt legte daraufhin die Krankenkartei inklusive der relevanten Befunde im Schadenersatzprozess gegen seinen Berufskollegen ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vor. Ergebnis dieser Vorgehensweise war, dass der Patient (auch) eine Klage gegen seinen Hausarzt wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht einbrachte.
Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht wegen drohenden Regresses gerechtfertigt
Der OGH entschied, dass die bisher bei den Rechtsanwälten zur Verschwiegenheitspflicht ausgesprochenen Grundsätze auch für die ärztliche Geheimhaltungspflicht Gültigkeit haben. Demzufolge stellte die Herausgabe der Krankenkartei im konkreten Fall keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar: Der Hausarzt handelte “in eigener Sache” und gab Berufsgeheimnisse im unbedingt notwendigen Ausmaß weiter, um einer möglichen Verpflichtung zum Regress zu entgehen.
Dieser Entscheidung ist jedenfalls zuzustimmen. Das Interesse des Patienten an der Geheimhaltung seiner Krankengeschichte ist selbstverständlich berechtigt und ist auch zu respektieren. Dieses Interesse kann jedoch nicht so weit gehen, dass damit jegliche Verteidigung der behandelnden und belangten Ärzte vereitelt wird.