Verpflichtende Preisinformationen an Patienten
Auf Grund einer Änderung des Ärztegesetzes, womit die europaweit gültige Richtlinie über die Rechte von Patienten umgesetzt wird, müssen Ärzte künftig im Rahmen ihrer Auskunftspflicht nach § 51 Abs. 1a Ärztegesetz zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen.
Werden medizinische Leistungen angeboten, die nicht von einem inländischen Träger einer Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorge im Wege der Sachleistung gedeckt werden, so ist der Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter über sämtliche im Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung stehende Kosten einschließlich der zu erwartenden Folgekosten zu informieren. Das heißt, dass bereits vor Beginn der Behandlung auf die möglichweise entstehenden Kosten hingewiesen werden muss. Sollte der zu erwartende Behandlungsaufwand für die privat zu verrechnende Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen, empfehlen wir, den Patienten unter Nennung des jedenfalls zu leistenden Honorars hierauf aufmerksam zu machen und ihn über möglicherweise entstehende Zusatzkosten zu informieren. Die Preisinformation ist nicht zwingend schriftlich zu erteilen, vielmehr kann sie auch mündlich oder durch einen Aushang zB im Wartebereich der Ordination erfolgen. Nach Erbringung der ärztlichen Leistung sieht das Ärztegesetz neuerdings die Ausstellung einer Rechnung an den Patienten verpflichtend vor, wobei aber die Festlegung des Abrechnungszeitraums weiterhin dem Arzt überlassen bleibt. Das Ärztegesetz stellt neuerdings auch klar, dass bei der Verrechnung der gleichen ärztlichen Leistung für EU-Bürger kein höheres Honorar in Rechnung gestellt werden darf als bei Inländern und verbietet also eine Ungleichbehandlung von EU-Ausländern bei der Rechnungslegung allein auf Grund ihrer Nationalität.