Verlängerung des Bezugszeitraums von Kinderbetreuungsgeld
Eine Kindesmutter bezieht anlässlich der Geburt ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Variante 12 + 2). Da der Kindesvater aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage ist, die Kindesbetreuung für zwei Monate zu übernehmen, begehrt die Mutter beim zuständigen Sozialversicherungsträger (GKK) die Verlängerung der Kinderbetreuungsgeldanspruchsdauer um 2 Monate anstelle des Kindesvaters. Seitens der zuständigen Gebietskrankenkasse wurde dieser Antrag abgelehnt, zu Recht?
Die Bestimmung des § 5 Abs. 4a KBGG sieht vor, dass sich die Bezugsdauer des einen Elternteils anstatt des anderen Elternteils um maximal zwei Monate verlängert, wenn dieser aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind bewirkt, am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert ist. Unter ein derartig unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis fallen der Tod, der Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, festgestellte häusliche Gewalt und die Anhaltung bzw. Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Da es sich bei dieser Aufzählung um eine taxative handelt, ist aus Sicht des Obersten Gerichtshofes (OGH 28. 6. 2016, 10 ObS 35/16v) eine entsprechend restriktive Handhabung geboten. Aus diesem Grund rechtfertigt die dem Ausgangssachverhalt zugrunde liegende Erkrankung des Kindesvaters keine Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bei der Kindesmutter. Die Ablehnung der zuständigen Gebietskrankenkasse ist somit zu Recht erfolgt.