Verkürzung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
GKK verkürzt die vom Arzt bestätigte Arbeitsunfähigkeit
Ein Arzt stellte für einen Patienten eine Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit aus. Die im konkreten Fall zuständige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse verkürzte diese Arbeitsunfähigkeit.
Gerichte bestätigen diese Reduktion
„Grundsätzlich liegt Arbeitsunfähigkeit immer dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlechtern, in der Lage ist, seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit zu verrichten .“
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien, waren der Meinung, dass diese Vorgehensweise zur Verkürzung des Krankenstandes den Regelungen der Niederösterreichischen Krankenordnung entspricht.
Auch der OGH (10 ObS 143/13x) bestätigte im Ergebnis die Entscheidungen der Unterinstanzen.
Im Verhältnis zu den Kassenärzten sehen die Gesamtverträge Regelungen zur Vorgehensweise vor, wenn der Sozialversicherungsträger von der Entscheidung des Kassenarztes abweichen möchte.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.