Verkehrssicherungspflicht bei Sturz aus Spitalsfenster
Fenstersturz während Krankenhausaufenthalt
Der während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbene Kläger war auf der „Normalstation“ der Universitätsklinik für Neurologie untergebracht und zeigte ein flukturierendes delirantes Zustandsbild mit regelmäßiger psychiatrischer Kontrolle. Trotz beginnender Demenz war er pakt- und absprachefähig und hatte keine Suizidgedanken. Einige Tage vor dem Sturz aus dem Fenster versuchte er die Station zu verlassen, konnte aber vom Pfleger überzeugt werden, zu bleiben und wurde wieder in sein Zimmer gebracht. In der Nacht vor dem Vorfall marschierte er im Zimmer desorientiert umher, am Morgen kam er mehrmals unbekleidet aus dem Zimmer, ließ sich jedoch gut anleiten. Während des Gespräches des diensthabenden Arztes um 13:00 Uhr mit den Angehörigen wurde der Patient auf die Urologie gebracht, um einen neuen Katheter zu setzen. Nach dessen Rückkehr in sein Zimmer war er nicht verwirrt. Gegen 15:00 Uhr desselben Tages stieg er in seinem Krankenzimmer auf der Sonderklassestation auf ein ca. 1,2 m hohes Fensterbrett, vor dem ein Tisch und ein Sessel standen, öffnete das ungesicherte Fenster, stürzte auf das Vordach und zog sich schwere Verletzungen zu. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines deliranten Zustandes das Fenster mit der Tür verwechselte, als er das Zimmer verlassen wollte. Danach wurde er sofort in ein anderes Zimmer verlegt, dessen Fenster nur mehr kippbar war. Mittlerweile wurden alle Zimmer auf der neurologischen „Normalstation“ gegen ein vollständiges Öffnen gesichert.
Schadenersatzklage
Die klagende Verlassenschaft begehrte ca. Euro 143.000,-- an SchadenersatzSchadenersatz, den das Erstgericht mit der Begründung abwies, dass das Krankenhaus unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls seinen Verkehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflichten nachgekommen sei.
Das Berufungsgericht gab dem Zahlungsbegehren über Euro 120.000,-- mit Teilzwischenurteil statt und verwies bezüglich des weiteren Leistungsbegehrens an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück.
Aus Sicht des Berufungsgerichtes hätten unabhängig vom zu beurteilenden Einzelfall Maßnahmen ergriffen werden müssen, die ein Öffnen des Fensters unmöglich gemacht hätten, weswegen der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angelastet wurde.
Keine Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht
Der Oberste Gerichtshof erachtete die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision für zulässig, weil das Berufungsgericht die das Krankenhaus treffende Sorgfaltspflichten überspannt hätte, und war hinsichtlich der Bekämpfung der zweitinstanzlichen Entscheidung auch berechtigt berechtigt.
Entscheidend war für den OGH, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer – erkennbaren – Gefahr möglich und zumutbar sind. Im konkreten Fall hat die Beklagte weder eine vertragliche Schutzpflicht oder eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, sodass „das dem Schmerzengeldbegehren dem Grunde nach stattgebende Teilzwischenurteil des Berufungsgerichts in ein klageabweisendes Teilurteil abzuändern war“, so der OGH.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA