Verkaufserlös aus Patientenstock laut BFG umsatzsteuerpflichtig
Ablösebetrag aufgrund Tätigkeit in der Gruppenpraxis
Anlassfall für die Entscheidung war der vom Juniorpartner an den Seniorpartner geleistete Ablösebetrag, welcher aufgrund der Tätigkeit in der Gruppenpraxis und anschließender Übernahme des Kassenvertrages geleistet wurde.
Das zuständige Finanzamt besteuerte die entgeltliche Überlassung der Patientenkartei mit 20 % Umsatzsteuer von der Bemessungsgrundlage. Aus Sicht der Beschwerde führenden Gruppenpraxis handelte es sich ausschließlich um umsatzsteuerbefreite Leistungen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung. Im Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass die Veräußerung des Patientenstocks steuerrechtlich keine „sonstige Leistung“, sondern eine „Lieferung" darstelle.
Veräußerung des Patientenstocks laut BFG USt-pflichtig
Das Bundesfinanzgericht (BFG, RV/5100368/2016) kam jedoch unter „Heranziehung der Mehrwertsteuersystem – RL und der Auslegungslinie des EuGH folgend“ aufgrund der Ähnlichkeit zu Lebensrückversicherungsverträgen entgegen der Umsatzsteuerrichtlinie 2000 des Bundesministeriums für Finanzen zum Ergebnis, dass der Verkauf des Patientenstockes eine Dienstleistung sei, steuerrechtlich betrachtet daher nicht unter den Begriff „Lieferung“ falle und somit der Umsatzsteuer unterliege.
Der wirtschaftliche Gehalt beim Kauf eines Patientenstocks liegt laut BFG im Erwerb von Informationen über Patienten, weswegen der Verkaufserlös ein „Umsatz aus einer Dienstleistung“ darstellt. Aufgrund der fehlenden Körperlichkeit des Gegenstandes bei der Veräußerung des Patientenstocks wurde dieser Vorgang nicht als “Lieferung von Gegenständen“ qualifiziert.
Mit Unterstützung der Ärztekammer für OÖ wurde diese Entscheidung mittels außerordentlicher Revision beim VwGH bekämpft. Sobald ein Ergebnis vorliegt, wird es auf www.infofueraerzte.at veröffentlicht.
Unter folgendem Link finden Sie eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu dieser Thematik:
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.