
Verjährung trotz allenfalls fehlerhafter Überstundenabrechnung
Der Krankenhausbetreiber hat meine Überstunden bei Kompensation mit Zeitausgleich falsch vergütet, nämlich nur im Verhältnis 1:1. Ich habe diesen Fehler erst nach drei Jahren bemerkt. Besteht trotzdem eine Chance auf Vergütung des Differenzbetrages wegen der falschen Abrechnung durch den Dienstgeber?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der OGH (9 ObA 9/12g) und hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein bei einer Salzburger Landeskrankenanstalt beschäftigter Arzt klagte einen Differenzbetrag für - vor mehr als drei Jahren - erbrachte Überstunden ein mit der Begründung, dass diese bei Kompensation mit Zeitausgleich lediglich im Verhältnis 1:1 abgegolten wurden.
Laut Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz beginnt die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Der OGH wiederholte in seiner Entscheidung die allgemeinen Grundsätze zur Verjährung dahingehend, dass für den Beginn der Verjährungsfrist bereits die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ausschlaggebend ist. “Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss.”
Weiters ist geregelt, dass nur bestimmte Überstunden, die mittels Zeitausgleich kompensiert werden, in einem höherem Ausmaß als 1: 1 abzugelten sind. Zumal der Anspruch jedoch bereits aufgrund der Verjährung verneint wurde, erübrigte sich eine weitere Beurteilung im konkreten Fall, ob es sich tatsächlich um höher zu entlohnende Überstunden gehandelt hat.
Irrelevant war für den OGH, dass der klagende Arzt seinen Anspruch formal auf “Schadenersatz” statt auf “Überstundenvergütung”, um welche es sich letztendlich handelte, stützte.
Zusammenfassung und Empfehlung
Der klagende Arzt hatte aufgrund der, wenn auch allenfalls fehlerhaften Überstundenabrechnung, durch diese jedenfalls die objektive Möglichkeit der Überprüfung und Geltendmachung seiner Entgeltansprüche. Da die Überstunden jedoch seit mehr als drei Jahren vor Klagseinbringung erbracht wurden, steht ein derartiger (Entgelt)Anspruch aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung nicht (mehr) zu.
Unabhängig von dieser konkreten Entscheidung beachten Sie bitte bei Forderungen aus Ihrem Dienstverhältnis ganz allgemein auch allfällig vorhandene Verfallsklauseln. Beispielsweise sieht der Kollektivvertrag der OÖ Ordensspitäler den Verfall von Ansprüchen vor, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich beim Dienstgeber geltend gemacht werden.