Verjährung bei Arzthaftungsprozessen
Hausarzt misst Blutzucker nicht, Patientin erblindet
Ein beklagter Hausarzt überwies im Jahr 2003 seine zu diesem Zeitpunkt 13-jährige Patientin mit der Diagnose „Anorexie“ an eine psychiatrische Ambulanz eines Krankenhauses und erbat um „Begutachtung und Therapieempfehlung“, eine Blutzuckermessung führte er nicht durch.
Tatsächlich wurde am Folgetag im Krankenhaus ein starküberhöhter Blutzuckerwert festgestellt und die Patientin fiel in ein dreiwöchiges Koma. Letztendlich erblindete sie an beiden Augen aufgrund eines Hirnödems. Die Ärzte aus dem Krankenhaus äußerten bereits in dieser Zeit mehrmals, dass man „vielleicht noch etwas hätte machen können, wenn der Hausarzt sofort am ersten Tag den Blutzucker bestimmt hätte“. Die Patientin wurde darüber aufgeklärt, dass Diabetes die Ursache für die Erblindung war. Weitere Erkundigungen holte sie nicht ein.
Patientin klagt Hausarzt
Erst im Jahr 2013 brachte die Patientin eine Klage gegen den behandelnden Hausarzt ein, weil dieser die (falsche) Diagnose gestellt und es unterlassen hätte, sofort den Blutzucker zu messen. Die konkreten Vorwürfe gegen den Hausarzt wurden erst im November 2011 erhoben, weil sich der Bruder der klagenden Patientin nach dem Tod des Vaters und einer Zusatzausbildung zum Krankenpfleger sehr stark mit der Thematik des Zusammenhangs zwischen Diabetes und Erblindung beschäftigt hat.
Schadenersatzansprüche verjährt?
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Frage der Verjährung ein. Es stellte sich daher Frage, ab wann die Verjährung – 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger - zu laufen begonnen hat: Bereits im Jahr 2003 oder ab November 2011?
Unter Kenntnis ist dabei zu verstehen, dass der Klägerin zumindest der Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden (Erblindung) und dem allfälligen Fehlverhalten des Arztes (Unterlassen der Blutzuckermessung) bekannt ist und sie daher ihren Anspruch auch konkret formulieren und begründen kann. Bloße Mutmaßungen sind daher nicht ausreichend.„Die Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen.“ Wenn allerdings die Klägerin die Voraussetzungen zur Durchsetzung ihres Anspruches leicht in Erfahrung bringen kann, was von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig ist, dann beginnt die Verjährung bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen, allerdings darf diese Erkundungspflicht auch nicht überspannt werden.
Im konkreten Fall (3 Ob 140/14f) kam das Gericht zum Ergebnis, dass für die Patientin als medizinischen Laien das „ärztliche Fehlverhalten im Sinne einer Fehldiagnose oder pflichtwidrig unterlassenen Untersuchung“ nicht erkennbar war, sodass der Schadenersatzanspruch nicht verjährt war.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.