Verhalten bei Schadenersatzansprüchen – Haftpflicht-/ Rechtsschutzversicherung
Für jeden niedergelassenen Arzt ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Eine entsprechende Versicherung ist dringend erforderlich, denn ein Schadensprozess kann schwere finanzielle Belastungen mit sich bringen.
In OÖ Krankenanstalten tätige Ärzte sind grundsätzlich in der jeweiligen Versicherung des Rechtsträgers mitversichert. Dieser Versicherungsschutz umfasst regelmäßig auch Beistandsleistungen im Rahmen der Ersten Hilfe außerhalb der Krankenanstalt.
Umgekehrt werden in der Haftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes auch dessen Personal und Behandlungsgeräte vom Versicherungsschutz umfasst.
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung deckt Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von Kunstfehlern und anderer Fehlbehandlungen des Versicherungsnehmers ab und gibt diesem bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche Schutz und Deckung.
Abgedeckt werden jedoch nur jene Ansprüche, die der Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen einer Versicherung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Schadenersatzansprüche zahlen müsste. Der Grundsatz lautet daher:
Die Versicherung folgt dem Schadenersatzanspruch und nicht umgekehrt!
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bei gegen ihn gerichteten Schadenersatzansprüchen und trägt die dem Versicherten dabei entstehenden Kosten. Die Rechtsschutzversicherung deckt jedoch niemals den Schadenersatzanspruch selbst, sondern nur die Kosten der Prozessführung. Im Strafverfahren kann der Arzt, gegen ihn verhängte Geldstrafen, naturgemäß nicht durch eine Versicherung zur Abgeltung bringen.
Abzuklären ist mit der Versicherung möglichst bereits vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung, ob freie Anwaltswahl besteht oder nicht.
Welche Pflichten treffen den Arzt gegenüber seiner Haftpflicht- bzw. Rechtsschutzversicherung?
Den Arzt hat eine Reihe von Verpflichtungen einzuhalten, andernfalls die Versicherung die Leistung verweigern kann.
Wird der Arzt seitens des Patienten, eines Dritten (Erben, gesetzlichen Vertreters des Patienten) oder des Gerichtes mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert, hat er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, der Versicherung (bei unselbständigen Ärzten, dem Dienstgeber) folgende Umstände mitzuteilen:
- Den Schadensfall
- Die Geltendmachung der Schadenersatzforderung
- Die Zustellung einer Strafverfügung, Einleitung eines straf- bzw. zivilgerichtlichen Verfahrens gegen ihn
Dazu hat der Versicherungsnehmer alles Zumutbare zu tun, um die Ursache, Hergang und Folgen des Schadensfalles aufzuklären und den Versicherer bei der Feststellung, Erledigung oder Abwehr zu unterstützen.
Welche Schritte empfehlen sich zusätzlich für den Arzt im Schadensfall?
- Klärung bei der Versicherung, ob freie Anwaltswahl besteht und ob die Versicherung mit dem vom Arzt ausgewählten Anwalt einverstanden ist.
- Ehestbaldige Kontaktaufnahme mit dem Anwalt, auch wenn gerichtliche Schritte noch nicht in greifbarer Nähe sind.
- Sofortige Sicherung der Krankengeschichte, Befunde, Patientenkartei und Durchsicht der Vollständigkeit und Fehler, wobei auf keinen Fall nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden dürfen und Ergänzungen unbedingt mit dem Datum zu versehen sind, um jeden Eindruck eines Vertuschens zu vermeiden.
- Bei unselbständig tätigen Ärzten ist unverzüglich im Dienstweg der Abteilungsleiter sowie die Ärztliche Direktion vom Schadensfall zu informieren.
- Verweis des Patienten an die bei der Ärztekammer für Oberösterreich eingerichteten Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle.
Wichtig!
Keinesfalls ist der Arzt berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers den Schadenersatzanspruch ganz oder nur zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. Der Arzt würde damit den Versicherungsschutz verlieren und müsste die entsprechenden Kosten selbst tragen.
Mag. Nikolaus Herdega, MSc.