Verfahren vor den Kassenrechtlichen Schiedsinstanzen
Amikale bzw. kollegiale Aussprache
Die Gesamtverträge sehen eine einvernehmliche Streitbeilegung zwischen den Einzelvertragsparteien vor. Diese Einigungsversuche erfolgen im Rahmen einer sogenannten „amikalen oder kollegialen Aussprache“. Diese Form der Aussprache ist immer dann erforderlich, wenn entweder die Sozialversicherung Honoraranteile zurückbehält oder letztere aufgrund bestehender Abrechnungsdifferenzen eine Rückforderung stellt. Diese einvernehmliche Streitbeilegung bzw. der Versuch dieser einvernehmlichen Streitbeilegung ist nicht in den Sozialversicherungsgesetzen, sondern „nur“ in den Gesamtverträgen geregelt. Der VfGH spricht von einer "Verletzung der gesamtvertraglichen Regelungen, wenn der Antragsgegner der Einladung zu einer kollegialen Aussprache nicht Folge leistet und daher seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht zur möglichen Streitschlichtung nicht nachkommt."
Schlichtungsausschuss
Sofern in der amikalen Aussprache keine für beide Seiten zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte, sehen die Gesamtverträge eine Behandlung des Streitfalls in einem Schlichtungsausschuss vor.
Der Schlichtungsausschuss ist paritätisch besetzt, und zwar je aus einem Vertreter der Ärztekammer und des betroffenen Versicherungsträgers. Eine Vorentscheidung setzt die einstimmige Auffassung beider Mitglieder voraus und ist gegenüber dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger zu begründen. Die Kompetenz des Schlichtungsausschusses reicht von der Festlegung des vom Versicherungsträger an den Vertragsarzt zu leistenden Honorars für die erbrachten Leistungen bis hin zur Streichung einzelner Leistungen oder zur Honorarkürzung. Diese Entscheidung ist für den Arzt bindend, sofern dieser nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt der begründeten Entscheidung einen Antrag an die paritätische Schiedskommission stellt.
Ganz grundsätzlich müssen Einwendungen gegen die Honorarabrechnung rechtzeitig erhoben werden und sehen die einzelnen Gesamtverträge diesbezüglich eine Frist von sechs, bzw. 9 Monaten bei Heilmitteln und Heilbehelfen vor, wobei diese Frist für den Vertragsarzt mit der Honorarzahlung und für den Versicherungsträger mit dem Einlangen der Honorarabrechnung zu laufen beginnt. Intention der Gesamtvertragsparteien ist es somit, allfällige Honorarstreitigkeiten bei sonstigem Verfall möglichst schnell zu bereinigen, vor allem auch deswegen, weil die Vertragsärzte wirtschaftlich zur Einkommenssicherung von diesen Honoraren abhängig und diesbezüglich gegenüber der Krankenversicherung schutzwürdig sind.
Paritätische Schiedskommission
Die Paritätische Schiedskommission ist für alle Streitigkeiten zuständig, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen. Diese Kommission ist nicht "nur" in den Gesamtverträgen vorgesehen, sondern auch gesetzlich verankert. Sie besteht aus jeweils zwei Mitgliedern der zuständigen Ärztekammer und des betreffenden Krankenversicherungsträgers, wobei jeweils einer davon ein Arzt sein muss sowie aus einem vorsitzenden Richter, der bereits im Ruhestand ist. Dieser soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein.
Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Landesberufungskommission
Die Landesberufungskommission entschied bis zum 31.12.2013 als letzte Instanz über Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag. Seit Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirksamkeit 01.01.2014 existiert diese Kommission nicht mehr.
Landesschiedskommission
Die Landesschiedskommission ist zur Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Gesamtvertragsparteien in Auslegungsfragen sowie für Fragen zur Wirksamkeit einer Einzelvertragskündigung zuständig. Die gekündigte Vertragsgruppenpraxis bzw. der gekündigte Arzt kann die Beendigung des Vertragsverhältnisses binnen zwei Wochen beeinspruchen. Die Landesschiedskommission ist ebenfalls in jedem Bundesland einzurichten und besteht aus fünf Mitgliedern, einem Richter in Ruhestand, der den Vorsitz führt und vier Beisitzern. Weiters ist die Landesschiedskommission auch für die Frage des Bedarfes an einer Stellennachbesetzung für zuständig erklärt worden, falls zwischen Ärztekammer und Krankenversicherung kein Einvernehmen rechtzeitig erzielt wird.
Gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Bundesschiedskommission
Die Bundesschiedskommission war bis zum 31.12.2013 Berufungsinstanz gegen Bescheide der Landesschiedskommission (ab 01.01.2014 ist sie dafür nicht mehr zuständig - neue Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach wie vor fällt jedoch die Festlegung eines aufgekündigten Gesamtvertrages (auf Antrag) in ihren Zuständigkeitsbereich, allerdings beschränkt sich die Wirksamkeit höchstens auf die Dauer von drei Monaten. Die Kommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern, aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes, wobei einer den Vorsitz führt und jeweils zwei von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsandten Mitgliedern.
Gegen einen Bescheid der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.