Veräußerung der Patientenkartei eines Arztes mit Hausapotheke umsatzsteuerpflichtig
Ablöse für Patientenkartei wegen Hausapotheke steuerpflichtig?
Das Finanzamt hat den Ablösebetrag für die Patientenkartei eines Kassenarztes für Allgemeinmedizin, der auch eine Hausapotheke betrieben hat, dem Normalsteuersatz unterworfen. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes (RV/2100756/2012) als zuständige II. Instanz zu Recht und zwar mit der Begründung, dass „die Weitergabe der in der Kartei aufgezeichneten Informationen über die behandelten Patienten an den Ordinationsnachfolger nach dem objektiven wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges und nach den Intentionen der Vertragspartner im Vordergrund steht.“
Qualifikation der Patientenkartei als „Lieferung“ oder „sonstige Leistung?“
Grundsatz: die Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit sind steuerfrei.
Ausnahme: So genannte „Hilfsgeschäfte“, wie auch die Veräußerung der Arztpraxis, sind steuerpflichtig.
Gegenausnahme: Die „Lieferung von Gegenständen ist steuerfrei, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 25 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet hat.“
Entgegen der Ansicht des die konkrete Beschwerde führenden Arztes qualifizierte das Bundesfinanzgericht die Übertragung der Patientenkartei als „sonstige“ und damit steuerpflichtige „Leistung“ unter anderem mit der oben angeführten Begründung.
EU – Rechtswidrigkeit?
Manche Steuerrechtsexperten halten diese Entscheidung für EU-rechtswidrig: Einerseits ist der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Ablösebetrag zwar umsatzsteuerpflichtig und andererseits ist der Ordinationsnachfolger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Fraglich und abzuwarten ist daher, wie das Finanzministerium in Zukunft diese Angelegenheit beurteilen wird.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL. M.