Unzulässigkeit der Befristung einer Hausapothekenbewilligung
Seit Aufnahme der ärztlichen Gruppenpraxis in das Ärztegesetz vor über zehn Jahren werden abhängig vom jeweils gewählten Gruppenpraxismodell auch zeitlich befristete Kassenverträge an die Gesellschafter einer Gruppenpraxis vergeben. Praktische Bedeutung hat dies in erster Linie bei der so genannten Job-sharring-Praxis (Modell 3). Davon ausgehend neigten in letzter Zeit immer mehr Bezirksverwaltungsbehörden in Oberösterreich dazu, auch die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke entsprechend der primären Laufzeit des Kassenvertrages zu befristen, wenngleich eine Befristungsmöglichkeit in keinster Weise im Apothekengesetz vorgesehen ist bzw. jemals war. Eine derart, vom Gesetz somit nicht gedeckte zeitliche Befristung einer Hausapothekenbewilligung war kürzlich Gegenstand einer Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das erfreulicherweise der Rechtsauffassung der Ärztekammer für Oberösterreich folgend via Erkenntnis (LVwG 3. 9. 2014, 050019/2/KÜ/KHu/SA) entschieden hat, dass sich eine Befristung der Hausapothekenbewilligung als nicht rechtmäßig erweist. Abgesehen von einer durchaus vergleichbaren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem 1954 handelt es sich dabei um die erste Rechtsprechung zu dieser Fragestellung, die auf alle Fälle einen für die hausapothekenführenden Ärzte mehr als positiven Ausgang gefunden hat. Da allerdings seitens des Landesverwaltungsgerichts eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen wurde, bleibt hinsichtlich der Rechtskraft noch abzuwarten, ob davon Gebrauch gemacht wird.