Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“
Disziplinarstrafe wegen unzulässiger Werbung
Mit Disziplinarerkenntnis wurde gegen den Facharzt vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, wegen des Verstoßes gegen ärztegesetzliche Vorschriften sowie der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,-, zuzüglich des Kostenersatzes des Disziplinarverfahrens, verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, mindestens im Zeitraum vom 30. August 2021 bis zumindest 29. April 2022 auf seiner Homepage sowie auf seinem Ordinationsschild die Zusatzleistung „Handchirurgie“ angeführt zu haben.
Bezeichnung „Handchirurgie“ auch für Landesverwaltungsgericht irreführend
Die vom Facharzt dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet ab. Nach den Ausführungen des Gerichtes hat der Arzt gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen, indem er bei medizinischen Laien wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, auf dem Gebiet der „Handchirurgie“ über spezielle Qualifikationen zu verfügen. Die Ausbildung „Spezialisierung Handchirurgie“ habe er allerdings nicht absolviert und damit sei er nicht zur Verwendung dieses Zusatzes befugt gewesen.
Zurückweisung der Revision
Die vom disziplinarrechtlich verurteilten Facharzt initiierte außerordentliche Revision wies der VwGH (Ra 2023/09/0128) mit Beschluss zurück, da keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Mag. Barbara Hauer, LL.M.