Unterbringung bedeutet nicht automatisch „Einsperren“
Sachverhalt
Ein Patient wurde wegen der Diagnose „paranoider Schizophrenie“ im Psychiatrischen Zentrum einer Krankenanstalt, zuerst auf der offen geführten Akutstation und anschließend auf der ebenso offenen Subakutstation untergebracht. Aufgrund depressiver Verstimmungen, einhergehend mit sich äußernder Zurückgezogenheit des Patienten, wurden diesem aus therapeutischen Zwecken unbeaufsichtigte Spaziergänge am Krankenhausareal erlaubt. Der Patient war aus ärztlicher Sicht zu Vereinbarungen fähig und meldete sich beim Pflegepersonal ab und wieder zurück. Ein paar Mal pro Tag wurde die Station auf Anwesenheit der Patienten überprüft, weitergehende Überwachungsmaßnahmen wurden nicht veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach wie vor eine Fremdgefährdung gegen die Mutter des Patienten, der Klägerin, jedoch gab es keine konkreten Anzeichen für einen Selbstmord. Der Sohn entfernte sich unbefugt von der Anstalt und nahm sich das Leben.
Amtshaftungsklage der Mutter des Patienten
Die Mutter des Patienten forderte mittels Amtshaftungsklage gegen den Krankenanstaltenträger € 15.000,-- als Schmerzensgeld für die dadurch erlittene psychische Beeinträchtigung als Folge der Trauerreaktion. Aus ihrer Sicht hätte der Sohn in einer geschlossenen Anstalt behandelt werden müssen und zudem hätte das Krankenhauspersonal seine Aufsichtspflicht verletzt.
Unterbringung auch an offenen Abteilungen möglich
Der OGH führte diesbezüglich aus, dass „der Vollzug der Unterbringung nicht aus dem Grund rechtswidrig war, weil er in einer offenen Variante statt fand.“ Bei dem Patienten lagen zwar die Voraussetzungen für die Unterbringung gemäß Unterbringungsgesetz durch Gerichtsbeschluss vor, der Beschluss selbst regle jedoch weder „die Art, den Umfang und die Dauer der konkreten Bewegungsbeschränkung.“ Zudem besteht im Unterbringungsgesetz der „Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.“ Gemeint ist damit, dass Beschränkungen, welcher Art auch immer, nur „subsidiär“, also als letzte Möglichkeit in Frage kommen.
Aufgrund des Bestehens einer Psychose mit Wahnideen, war beim Sohn der Klägerin bis zuletzt die Gefahr von selbst- oder fremdschädigenden Handlungen gegeben. „Konkret fassbar war für die Organe des Spitals jedoch nur die Fremdgefährdung“. Bei derartigen Diagnosen ist zwar an sich die Gefahr einer Eigengefährdung gegeben, sie bestand jedoch erst beim Verlassen des Krankenhausareals durch Reizüberflutung und genau dieses Entfernen war dem Patienten nicht erlaubt.
Da sich der psychisch kranke Sohn bis zum Todeszeitpunkt an die getroffenen Vereinbarungen gehalten hat, durften die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass beim Patienten die „Paktfähigkeit“ in dem Sinne, dass er seine Spaziergänge ausschließlich am Spitalsgelände unternimmt und das Areal nicht verlässt, gegeben ist. Der geltend gemachte Anspruch der Mutter war daher mangels Verschuldens des Krankenhauspersonals laut OGH (1 Ob 109/13f) nicht gerechtfertigt. Es besteht daher „keine Verpflichtung zu einer ein Entweichen mit Sicherheit ausschließenden Verwahrung.“