Unterbrechung der Versicherungspflicht wegen Krankheit?
Versicherungsbeiträge während Krankheit
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen verpflichtete einen angestellten Arzt, der wegen seiner Sondergebühreneinnahmen in der Unfall- und Pensionsversicherung dem FSVG unterlag, mittels Bescheides zu einer Zahlung in Höhe von ca. Euro 1.600,--. Dagegen erhob der Arzt fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (W1782233501-1) mit dem Argument, dass er ungefähr 1 ½ Monate arbeitsunfähig war und in dieser Zeit keine Sondergebühren lukrieren konnte sowie aufgrund des geringeren Verdienstes hinsichtlich des Basisentgeltes unter die Höchstbeitragsgrundlage gesunken sei. Aus seiner Sicht war es „denkunmöglich“, dass er die Versicherungspflicht durch eine Ruhensmeldung vermeiden könne, zumal ein Krankenstand nicht vorhersehbar sei.
Ausnahmetatbestände zur Versicherungspflicht taxativ geregelt
Gemäß § 5 FSVG sind unter anderem Personen dann von der gegenständlichen Pflichtversicherung ausgenommen, wenn sie die Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben. Die in § 5 FSVG geregelten Ausnahmetatbestände zur Pflichtversicherung sind taxativ - also abschließend - und ergeben sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein nur vorübergehendes Ruhen der ärztlichen Tätigkeit, beispielsweise aufgrund Krankheit, ohne weiteres zur einer Unterbrechung der Versicherungspflicht führen würde. Auch die Erläuternden Bemerkungen bei der Einführung dieser Ausnahmetatbestände belegen dieses Ergebnis. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Anzeige der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit bei der Ärztekammer im Falle eines Krankenstandes nicht möglich sei, ging daher ins Leere.
Versicherungspflicht wegen Unterlassens der Anzeige des Krankenstandes
Das Bundesverwaltungsgericht wies daher die Beschwerde des Arztes als unbegründet ab.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA