Unsachliche Werbung eines Chirurgen
Disziplinarerkenntnis wegen Berufspflichtverletzung
Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, ortete in der Veröffentlichung von Bildern von Frauen, die nur spärlich bekleidet waren, auf der Arzthomepage einen Verstoß gegen mehrere gesetzliche Vorschriften und erhielt deswegen eine Disziplinarstrafe in Form eines schriftlichen Verweises sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Verfahrens iHv Euro 1.000,-- . Begründet wurde dies damit, dass der weibliche Körper reklamehaft dargestellt wurde, die Realität nicht widergäbe und nur dazu diene, „blickfangartig Träume hervorzurufen“.
Verwaltungsgericht hebt Bescheid auf
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches den bekämpften Bescheid aufhob, weil laut Ansicht dieses Gerichtes die „Grenze der marktschreierischen Darstellung nicht überschritten werde".
Außerordentliche Revision an Verwaltungsgerichtshof
Mittels außerordentlicher Revision wandte sich der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Argument, dass das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hätte, woraus man schließen könne, dass es eine Entscheidung in der Sache selbst haben wollte, wofür auch die Begründung spreche. Zudem fehle es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit derartige Werbemaßnahmen im Bereich der ästhetisch-operativen Medizin zulässig seien.
Amtsrevision bestätigt
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Ausführungen des Revisionswerbers, hielt diese für zulässig und begründet und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Bemängelt wurde vor allem, dass das Verwaltungsgericht weder dargelegt hätte, warum im konkreten Fall kein reklamehaftes Erregen von Aufmerksamkeit vorliegen sollte noch warum dabei der sachlichen Information des Tätigkeitsumfanges des Arztes eine übergeordnete Rolle zukäme. Weiters fehlte die Einbeziehung und Beurteilung des § 8 Abs 1 ÄstOpG, demzufolge sich der im ästhetischen Bereich tätige Arzt jeder diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung, Werbung oder Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen zu enthalten hat.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA