Unentgeltliche Herausgabe der Krankenhausdokumentation?
Krankenhaus übersendet Dokumentation nicht
Nach einem dreitägigen stationären Aufenthalt aufgrund eines Arbeitsunfalls begehrte der Kläger die kostenlose Herausgabe „der Krankenhausgeschichte“ inklusive aller Kontrollen und Nachbehandlungen an die E-Mail-Adresse des Klagsvertreters unter Berufung auf die DSGVO, zumal er aufgrund dieser Unterlagen Schadenersatzansprüche wegen dieses Unfalls einfordern wollte. Die betroffene Krankenanstalt verweigerte dies mit der Berufung auf die gesetzlichen Regelungen, die lediglich die Herausgabe einer Kopie gegen Kostenersatz vorsähen.
Kopie nur gegen Kostenersatz?
Die Beklagte argumentierte damit, dass auch die DSGVO keinen Anspruch auf kostenlose Übermittlung der Dokumentation begründe und eine Zusendung per E-Mail den gesetzlichen Anforderungen laut Gesundheitselematikgesetz widersprechen würde.
Revision an OGH
Das Erstgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass die DSGVO das nationale Recht verdrängen würde.
Das Berufungsgericht hingegen änderte dieses Urteil im klageabweisenden Sinn ab und ließ die ordentliche Revision zu. Der OGH (6 Ob 138/20t) hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Für den erkennenden Fachsenat des OGH besteht ein Recht auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach DSGVO auch dann, wenn keine Verletzung der DSGVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet wurde.
Als Zwischenergebnis hielt der OGH zudem fest, dass dem Patienten die erste Kopie der Krankengeschichte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.
Zentrale Frage war daher für den Obersten Gerichtshof, ob diese kostenlose Zurverfügungstellung dieser Daten durch die in § 17a Abs 2 lit g WrKAG normierte Entgeltlichkeit gemäß Art 23 DSGVO zulässiger Weise eingeschränkt wurde oder umgekehrt formuliert, ob diese kostenpflichtige Regelung nach WrKAG als der DSGVO entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden sei.
Interessenabwägung entscheidend
Laut OGH hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne einer Abwägung einerseits der Kostenersatzpflicht für Kopien der Krankgeschichte aufgrund wichtiger wirtschaftlicher und finanzieller Interessen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und sozialen Sicherheit und andererseits der in ihren Rechten beschränkten Patienten zu erfolgen. Die dafür vorliegenden Verfahrensergebnisse waren für den OGH nicht ausreichend, zumal „weder feststand, welcher ungefährer Anteil der Patienten über einen Patientenbrief hinaus weitere Kopien aus der Krankengeschichte verlangt, noch, ob die von der Beklagten eingehobenen Kostenbeiträge, wie behauptet, an ihrem tatsächlichem Verwaltungsaufwand orientiert sind; auch sonst wurde mit der Beklagten nicht erörtert, aus welchen Umständen sich eine allfällige relevante wirtschaftliche Belastung ergibt“. Diese Interessenabwägung ist daher durch das Erstgericht noch zu erörtern.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA