Unbefristetes Dienstverhältnis eines Spitalsarztes nach mehrmaliger Verlängerung
Mehrere befristete Dienstverhältnisse
Der Kläger arbeitete jeweils im Rahmen zeitlich begrenzter Dienstverhältnisse als Turnusarzt, Assistenzarzt und nach Abschluss seiner Facharztausbildung für Lungenkrankheiten ab Mai 2013 weiterhin bei demselben Krankenhaus. Nach Rücksprache mit seinem Abteilungsvorstand, der sich für die Befürwortung eines unbefristeten Dienstverhältnisses eine zusätzliche Spezialisierung erwartete, war ihm klar, dass dieser ein unbegrenztes Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht unterstützen würde. Deswegen beantragte er zum Zwecke der Additivfachausbildung „pneumologische Intensivmedizin“ erneut eine Befristung und diese wurde auch bis zum 30.04.2016 von der Beklagten genehmigt.
Antrag auf unbefristetes Dienstverhältnis
Am 17.11.2015 ersuchte der Facharzt um Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis. Anfang 2016 wurde diesem Antrag nicht statt gegeben mit dem Hinweis auf die negative Mitarbeiterbeurteilung bezüglich „Identifikation mit den Gesamtinteressen des Krankenhauses“ und „Identifikation mit den Gesamtinteressen der Dienststelle".
Kettendienstvertrag?
Der klagende Facharzt begehrte die Feststellung, dass ein über den 30.04.2016 hinausgehendes unbefristetes Dienstverhältnis bestehe, weil ein sogenannter unzulässiger Kettendienstvertrag vorliege, der als unbefristeter Dienstvertrag anzusehen sei. Das Erstgericht wies dieses Begehren ab und auch das Berufungsgericht sah die weitere Befristung aufgrund der weiteren Ausbildung im Additivfach Intensivmedizin im Sonderfach Lungenkrankheiten ab Mai 2013 für gerechtfertigt.
Der OGH (8 ObA 5/19x) wiederholte die Grundsätze hinsichtlich der Zulässigkeit befristeter Dienstverhältnisse: Bereits bei der ersten Befristung ist zu überprüfen, ob nicht damit die Kündigungsschutzbestimmungen des Dienstnehmers umgangen werden. Der Maßstab der Rechtfertigungsgründe ist umso strenger anzusetzen, je öfter diese Aneinanderreihung erfolgt.
Additivfach als Berufsberechtigung?
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die absolvierte Additivfachausbildung zum „Erwerb einer Berufsberechtigung“ dient, zumal die dienstrechtliche Bestimmung in diesem Fall eine Ausnahme von der grundsätzlichen Befristungsregelung vorsieht: Entsprechend dieser darf ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis nur einmal auf wiederum bestimmte Zeit, höchstens um ein Jahr, verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so wird es von Anfang an als unbefristetes Dienstverhältnis gewertet.
Weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung führen allerdings zu einer besonderen Berufsberechtigung, sodass die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses nach der Facharztausbildung nicht mehr von der dienstrechtlichen Ausnahmebestimmung gedeckt war.
Unzulässiger Kettendienstvertrag und daher unbefristetes Dienstverhältnis
Aus diesen Gründen stellte der OGH fest, dass „zwischen den Parteien ein unbefristetes, über den 30.04.2016 hinausgehendes Dienstverhältnis besteht“.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA