Umsatzsteuer für Verkaufserlös aus Patientenkartei?
Ablösebetrag wegen Gruppenpraxis
Anlassfall für die Entscheidung war der vom Juniorpartner an den Seniorpartner geleistete Ablösebetrag, welcher aufgrund der Tätigkeit in der Gruppenpraxis und anschließender Übernahme des Kassenvertrages geleistet wurde.
Das zuständige Finanzamt besteuerte die entgeltliche Überlassung der Patientenkartei mit 20 % Umsatzsteuer von der Bemessungsgrundlage. Aus Sicht der Beschwerde führenden Gruppenpraxis handelte es sich ausschließlich um umsatzsteuerbefreite Leistungen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung. Im Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass die Veräußerung des Patientenstocks steuerrechtlich keine „sonstige Leistung“, sondern eine "Lieferung" darstelle.
Veräußerung des Patientenstocks laut BFG USt-pflichtig
Das Bundesfinanzgericht (BFG, RV/5100368/2016) kam jedoch unter „Heranziehung der Mehrwertsteuersystem – RL und der Auslegungslinie des EuGH folgend“ aufgrund der Ähnlichkeit zu Lebensrückversicherungsverträgen entgegen der Umsatzsteuerrichtlinie2000 des Bundesministeriums für Finanzen zum Ergebnis, „dass die übergebenen Informationen im Patientenstock eine Hilfe für die reibungslose Fortführung der Ordination durch Dr. ….. darstellten. Der Verkauf sei daher als Hilfsgeschäft zu qualifizieren, welches nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 falle. Hilfsgeschäfte, die nicht nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 befreit seien, könnten gemäß § 6 Abs 1 Z 26 UStG 1994 steuerfrei sein. Dieser Befreiungstatbestand setze jedoch die Lieferung eines Gegenstandes voraus. Ein Patientenstock stelle keinen körperlichen Gegenstand dar, der unter den Begriff der Lieferung von Gegenständen nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie falle. Der wirtschaftliche Gehalt des Kaufs eines Patientenstocks liege im Erwerb von Informationen über Patienten. Der Umsatz, welcher sich aus dem Verkauf eines nicht körperlichen Gegenstandes ergebe, stelle damit einen steuerpflichtigen Umsatz aus einer Dienstleistung dar“.
Revision der Gruppenpraxis an VwGH
Mit Unterstützung der Ärztekammer für OÖ wurde diese Entscheidung mittels außerordentlicher Revision beim VwGH (Ra 2016/15/0055-6) bekämpft.
Hauptargument der Revisionswerber war, dass das Ausscheiden des Seniorpartners aus der Gruppenpraxis zu einer „nichtsteuerbaren Vereinigung der Gesellschaftsrechte in einer Hand durch Anwachsung iS § 142 UGB führe“. Das Bundesfinanzgericht sei fälschlicherweise von einer Vermögensveräußerung durch die OG an Dr. …… ausgegangen.
VwGH hebt Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf
Auch der VwGH resümierte, dass aus der Formulierung des Gesellschaftsvertrages nicht ohne Weiteres zu schließen sei, dass die OG als „Verkäuferin der Ordination auftreten würde“. Das angefochtene Erkenntnis war daher mit Verfahrensmängeln behaftet, zumal von einem Umsatz der OG ausgegangen wurde. Es bleibt daher abzuwarten, welche Entscheidung das BFG treffen wird.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.