Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
Therapie statt Operation
Gemäß den Feststellungen der Gerichte war eine Weiterbehandlung mittels konservativer Physiotherapie und Infiltrationen primär lege artis. Bereits ab der ersten Infiltration hätte der Kläger schmerzfrei sein können und zudem wäre das Risiko einer Nervenschädigung geringer gewesen als bei einer Operation. Das Berufungsgericht war daher der Ansicht, dass über diese konservative und damit alternative Behandlungsmöglichkeit aufzuklären gewesen wäre.
Weitere Behandlungsalternativen
Die Gerichte wiederholten die für diesen Sachverhalt relevanten und in der bisherigen Rechtsprechung gültigen Grundsätze zur ärztlichen Aufklärung:
- Information über Art und Schwere möglicher Gefahren.
- Patient muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen.
- Bei nicht dringlichen Eingriffen muss der Patient unter Abwägung der Vor- und Nachteile inklusive Folgen und Schmerzbelastungen sowie Erfolgsaussichten auch über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden.
Aufklärungsfehler
Der OGH (7 Ob 51/20f) konnte keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkennen, sodass eine Aufklärungspflicht über die konservative (Physio)Therapiemöglichkeit sowie Infiltration bestanden hat.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA