Trauerschmerzengeld für zweijähriges Kind?
Kind verstirbt kurz nach Geburt
Die Eltern der minderjährigen Drittklägerin erhielten (unter anderem) ein Trauerschmerzengeld aufgrund des Todes ihres Kindes kurz nach der Geburt. Den verantwortlichen Ärzten wurde grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen, weil sie die werdende Mutter nicht über das Risiko einer möglichen Uterusruptur beim Versuch einer vaginalen Geburt beim zweiten Kind nach vorangegangenem Kaiserschnitt nach Komplikationen bei der Geburt des ersten Kindes aufgeklärt hätten. Zudem wäre der Kaiserschnitt zu spät eingeleitet worden.
Fraglich war, ob auch der zweijährigen Schwester Trauerschmerzengeld zusteht, was die Vorinstanzen aufgrund des jungen Alters der Klägerin sowie der Tatsache, dass die Schwester bereits wenige Stunden nach der Geburt gestorben ist, verneint haben.
Zweijähriges Kleinkind erhält kein Trauerschmerzengeld
Ein Ersatz des Seelenschmerzes, auch Trauerschmerzengeld genannt, welcher zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, kommt beim Verlust naher Angehöriger laut Rechtsprechung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht. Das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft ist für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld maßgeblich. Diese besteht typischerweise auch zwischen im gleichen Haushalt lebenden Geschwistern, wobei in den bisher zugesprochenen Fällen die Geschwister bereits älter, fast volljährig bzw. zum Teil auch bereits erwachsen waren.
Die Ausführungen der Drittklägerin im Revisionsverfahren, dass diese bereits sehr wohl eine Beziehung zur ungeborenen Schwester aufgebaut hätte, wurden vom Gericht als gefühlsmäßige Beschreibung der Beziehung zur Mutter gewertet und begründeten nicht die geforderte intensive Gefühlsgemeinschaft zur ungeborenen Schwester.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass einem noch nicht einmal zweijährigem Kind, das „noch keine Vorstellung von Geburt und Tod in Form der Endgültigkeit des Sterbens hat, sodass es von einem nachhaltigen Trauerprozess nicht betroffen sein kann“, kein Trauerschmerzengeld aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, dem Tod der Schwester wenige Stunden nach der Geburt, zustehe.
Der OGH (6 Ob 103/19v) hielt die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung für vertretbar.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA