Telefonische Aufklärung
Aufklärung via Telefon
Der klagende Patient wurde eine Woche vor der geplanten Operation über das mögliche Risiko einer Hypoxie hinsichtlich der von ihm ausdrücklich gewünschten Operation in Spinalanästhesie ausführlich telefonisch aufgeklärt. Anschließend vergewisserte sich der aufklärende Arzt noch einmal, ob der Patient diese Anästhesiemethode auch tatsächlich wünsche, was dieser bejahte.
Typische Risiken sind solche, welche auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht immer vermeidbar und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten und somit seine Einwilligung zu beeinflussen.
Konkrete Umstände des Einzelfalls maßgebend
Die Beurteilung, ob ausreichend und rechtzeitig aufgeklärt wurde, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Abgesehen von den Fällen einer vom OGH (3 Ob 212/17y) aufzugreifenden Fehleinschätzung, handelt es sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage, die eine außerordentliche Revision rechtfertigt, weswegen diese mittels Beschluss zurückgewiesen wurde.
Die Beurteilung der Vorinstanzen über die telefonische Aufklärung war aus Sicht des OGH nicht zu beanstanden.
Keine Verletzung der Aufklärungspflicht
Im konkreten Fall wurde daher die Operation lege artis durchgeführt und auch die Aufklärung erfolgte ordnungsgemäß, weswegen der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in der Höhe von ca. Euro 235.000,-- nicht zugesprochen wurde.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.